OGH 9ObA153/88 (RS0034993)

OGH9ObA153/8828.9.1988

Rechtssatz

Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. In diesen Fällen ist er auf die Bestimmung über die Urkundenvorlage in § 304 ZPO zu verweisen.

Normen

EGZPO ArtXLIII
ZPO §304

9 ObA 153/88OGH28.09.1988

Veröff: SZ 61/208

7 Ob 7/92OGH23.04.1992

Veröff: VersRdSch 1992,403 = VersR 1993,775

4 Ob 519/94OGH14.06.1994
6 Ob 552/95OGH18.05.1995

nur: Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. (T1)

1 Ob 2151/96xOGH04.06.1996

nur T1

2 Ob 2382/96zOGH19.03.1998

Vgl aber; Beisatz: Von diesen Grundsätzen ist dann abzugehen, wenn die Nichtbefolgung eines Auftrages zur Vorlage von Urkunden beziehungsweise Augenscheinsgegenständen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden kann. Das rechtliche Interesse an der Vorlage der Urkunde oder des Augenscheingegenstandes ist auch dann gegeben, wenn diese Vorlage für die Einleitung des Verfahrens notwendig oder zumindest zweckmäßig ist. (T2)

2 Ob 151/97pOGH29.10.1998

Auch

9 ObA 172/99fOGH01.09.1999

Vgl auch; nur: Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. (T3)

1 Ob 94/06iOGH16.05.2006

Gegenteilig; Beisatz: Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß ArtXLIIIEGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach §304 ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird (inhaltlich so schon 2 Ob 267/04k). (T4); Veröff: SZ 2006/74

Dokumentnummer

JJR_19880928_OGH0002_009OBA00153_8800000_001

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