OGH 9ObA173/88 (RS0064152)

OGH9ObA173/8831.8.1988

Rechtssatz

Einem betriebsentsandten Arbeitnehmer steht ein Trennungsgeld nach § 9 Abschnitt II Z 2 lit a KollV dann zu, wenn er vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle außerhalb des Wohnortes oder Dienstortes, für den er aufgenommen wurde, entsandt wird, sofern ihm die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist und er nicht eigens für diese Arbeitsstelle aufgenommen wurde.

Normen

KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §9 AbschnII

9 ObA 173/88OGH31.08.1988
9 ObA 179/94OGH28.09.1994

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 1026/94OGH11.01.1995

Vgl auch

8 ObA 102/00hOGH30.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Fahrzeit von 5 Stunden täglich. (T2)

9 ObA 314/00tOGH10.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nächtigungsgeld. (T3); Beisatz: Voraussetzung für den Anspruch ist grundsätzlich der Wohnort und die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Arbeitsort. Ob der Arbeitnehmer verheiratet oder ledig ist, spielt dabei keine Rolle. Eine Haushaltsführung wird vom Kollektivvertrag nicht gesondert verlangt. (T4)

9 ObA 150/16yOGH26.01.2017

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00173_8800000_003

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