OGH 9ObA179/94

OGH9ObA179/9428.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mica P*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Mag.Dorothea S*****, Referentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte*****, diese vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei I***** GesmbH, *****vertreten durch Dr.Angelika Truntschnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 17.726,60 sA und Feststellung (Streitwert S 66.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juni 1994, GZ 13 Ra 23/94-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.November 1993, GZ 15 Cga 242/93i-5, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

5.706 (darin S 951 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger das Trennungsgeld für betriebsentsandte Arbeitnehmer nach § 9 II Z 2 lit a des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes besitzt der Kläger ein Haus in der Republik Serbien. In diesem Haus wohnen seine verwitwete Mutter und seine Verlobte, seine nunmehrige Ehegattin. Der Kläger fährt einmal im Monat zu seiner Familie, mit der er auch seine Urlaube dort verbringt. An seinem Dienstort steht ihm eine Unterkunft im Wohnheim des Bundesasylamtes zur Verfügung, für deren Kosten die beklagte Partei aufkommt. Diese Unterkunft besteht aus einem kleinen Zimmer ohne WC, Bad und Küche, das der Kläger zeitweise mit einem Zimmerkollegen zu teilen hat. In der Zeit von Juli bis Oktober 1993 wurde der Kläger für 61 Arbeitstage von seinem Dienstort auf auswärtige Baustellen entsandt.

Bei diesem Sachverhalt besteht, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals entschieden hat, ein Anspruch des Klägers auf das im Kollektivvertrag vorgesehene Trennungsgeld. Der Kläger hat zwar eine Unterkunft am Dienstort, seine Angehörigen (Familie) jedoch haben ihren Wohnsitz (Familienwohnsitz) in Serbien. Eine tägliche Rückkehr zu diesem Familienwohnsitz kann dem Kläger wegen der großen Entfernung nicht zugemutet werden (vgl Arb 10.494 = Infas 1986 A 120; Infas 1986 A 143; 9 ObA 173/88 mwH; 9 ObA 53/89 ua). Verfall der Ansprüche des Klägers wurde von der stets qualifiziert vertretenen beklagten Partei in erster Instanz nicht eingewendet.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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