OGH 9ObA155/88 (RS0052428)

OGH9ObA155/8831.8.1988

Rechtssatz

Zeitausgleich für Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist bei Ausgleich mit Normalarbeitszeit nicht im Verhältnis 1 : 1 zu gewähren, sondern es sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Zuschläge entsprechend zu berücksichtigen. Wird die Überstundenleistung ohne Vereinbarung vom Arbeitgeber einseitig durch Zeitausgleich mit Normalarbeitszeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten, bildet die Verweigerung der Überstundenarbeit keinen Entlassungsgrund.

Normen

ARG §7 Abs6
AZG §10
GewO 1859 §82 litf
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2

9 ObA 155/88OGH31.08.1988

Veröff: SZ 61/180 = RdW 1989,27 = Arb 10725

9 ObA 283/88OGH16.11.1988

Auch; SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = Arb 10758

9 ObA 335/89OGH28.02.1990

Vgl auch

9 ObA 501/89OGH09.05.1990

Vgl auch; Veröff: JBl 1991,811 = RdW 1990,453

9 ObA 281/93OGH22.12.1993

nur: Zeitausgleich für Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)

8 ObA 272/94OGH27.10.1994

nur T1

8 ObA 248/94OGH15.12.1994

Auch; nur: Zeitausgleich für Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist bei Ausgleich mit Normalarbeitszeit nicht im Verhältnis 1 : 1 zu gewähren, sondern es sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Zuschläge entsprechend zu berücksichtigen. (T3)

8 ObA 273/98zOGH15.04.1999

nur T1; Veröff: SZ 72/71

9 ObA 61/02iOGH02.10.2002

nur T1; Beisatz: Der Zeitausgleich darf nicht einseitig angeordnet werden. (T4)

9 ObA 11/13bOGH29.05.2013

nur T1; Veröff: SZ 2013/55

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00155_8800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)