OGH 9ObA281/93

OGH9ObA281/9322.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Max F*****, Gartenbauarbeiter, ***** vertreten durch DDr.Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei ***** Gartenbau GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wegen 299.431 S brutto und 59.711,-- S netto sA (Revisionsstreitwert 296.295,-- S brutto und 35.712,-- S netto), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 1993, GZ 12 Ra 35/93-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Februar 1993, GZ 25 Cga 134/92-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 14.293,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.382,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision erschöpfen sich im wesentlichen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Da die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Kläger mit dem Inhaber der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Abgeltung der von ihm geleisteten Überstunden eine monatliche Pauschale von 6.000 S vereinbart, ohne daß eine detaillierte Abrechnung der Überstunden zu erfolgen hatte. Nach Übernahme des Betriebes und des Dienstverhältnisses zahlte auch die Beklagte das vereinbarte Überstundenpauschale bis einschließlich Mai 1990. Ab Juni 1990 wurde dem Kläger das Überstundenpauschale nicht mehr ausgezahlt. Nach Urgenzen des Klägers und Austrittsdrohung mit Schreiben vom 31. Oktober 1990 bot der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger am 5. November 1990 an, die Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten, was der Kläger ablehnte; hiebei übergab der Kläger dem Geschäftsführer die von diesem geforderten Tachografenblätter. Mit Schreiben vom 13. November 1990 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß er ein Zeitausgleichsguthaben von 201,5 Stunden habe, wobei sich aus der beigelegten Aufstellung ergab, daß der Zeitausgleich nur im Verhältnis 1 : 1 berechnet wurde. Nach Ablehnung dieser Vorgangsweise durch den Kläger und mehrmaliger Aufforderung, die offenen Überstunden zu bezahlen, erklärte der Kläger am 12. Dezember 1990 seinen Austritt.

Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, der Kläger habe die Herausgabe der Tachografenscheiben verweigert, der Kläger habe keine Überstunden geleistet, setzt sie sich in Widerspruch zu den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Da die Beklagte weder das Überstundenpauschale nachgezahlt noch die von ihr selbst berechneten Überstunden entlohnt hat, kann sie aus dem Austrittsschreiben des Klägers, in dem dieser als Austrittsgrund die Verweigerung der Bezahlung der seit Juni 1990 offenen Überstunden nannte, jedenfalls nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Da die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bedarf und nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden kann (siehe DRdA 1986/17 [diesbezüglich zust Grillberger] = Arb 10.356; Arb 10.725; Arb 10.758; zuletzt 9 ObA 47/92) hat die Beklagte durch die einseitige Anordnung von Zeitausgleich dem Kläger das Überstundenentgelt ungebührlich vorenthalten.

Zu Unrecht beruft sich die Revisionswerberin auch auf die im einschlägigen Kollektivvertrag enthaltene Schlichtungsklausel.

§ 17 des auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben Oberösterreichs enthält folgende Schlichtungsklausel:

"§ 17

Schlichtung von Streitfällen

Die beiden Vertragspartner verpflichten sich, alle Streitfälle, die auf Grund dieses Vertrages nicht gelöst werden können, vorerst der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Schlichtungsstelle vorzulegen.

Die Schlichtungskommission setzt sich aus je drei Vertretern der Dienstgeber und je drei Vertretern der Dienstnehmer zusammen. Kann auf diese Weise keine Einigung erzielt werden, so sind die Streitfälle der gesetzlich zuständigen Behörde zur Entscheidung zu übergeben."

Diese Schlichtungsklausel enthält nur eine Verpflichtung der Vertragspartner (und damit der Kollektivvertragsparteien), nicht aber auch ihrer Mitglieder bzw. der Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl hingegen die von M.Binder in "Arbeitsrechtliche Schieds- und Disziplinargerichte auf dem Prüfstand des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter", DRdA 1985 259 ff in Anm 5, [260], in DRdA 1984/14 [krit. M. Binder] sowie die in SZ 48/16 = Arb 9.322 angeführten Schiedsklauseln), Streitigkeiten, die sich aus dem Kollektivvertrag ergeben, vorerst der Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bindet diese Schlichtungsklausel nur die Kollektivvertragsparteien, nicht aber die kollektivvertragsangehörigen Partner des Einzelarbeitsvertrages.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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