OGH 11Os74/88 (RS0091368)

OGH11Os74/884.7.1988

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Heranziehung des § 39 StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll, bedeutet keine materiellrechtliche Nichtigkeit nach dem § 345 Abs 1 Z 13 StPO, zudem bloß einen mit Berufung anzufechtenden Ermessensfehler des Gerichtes.

Normen

StGB §39
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z13

11 Os 74/88OGH04.07.1988

Veröff: EvBl 1989/25 S 86

12 Os 110/91OGH07.11.1991

nur: Grundsatz, daß die Heranziehung des § 39 StGB nicht generell schon bei Vorliegen seiner formalen Voraussetzungen stattfinden, sondern nur besonderen Fällen eines erhöhten Strafbedürfnisses vorbehalten bleiben soll. (T1)

14 Os 82/14mOGH11.09.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19880704_OGH0002_0110OS00074_8800000_001

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