OGH 1Ob569/88 (RS0025993)

OGH1Ob569/8815.6.1988

Rechtssatz

Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa, wenn es die tatsächlichen Verhältnisses des Unternehmens gekannt hat oder im Falle der Anlagenberatung. Es ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe des Kreditinstitutes, anstelle des Kapitalgebers das jeweilige Beteiligungsrisiko abzuschätzen. Die Finanzierung als selbständige wirtschaftliche Funktion in einer arbeitsteiligen Wirtschaft darf nicht durch überzogene zivilrechtliche Haftung in Frage gestellt werden.

Normen

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 E
HGB §355

1 Ob 569/88OGH15.06.1988

Veröff: SZ 61/148 = RdW 1988,419 = JBl 1988,723 = ÖBA 1989,901 (Aicher)

6 Ob 600/94OGH30.06.1994

Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilsscheinen (T1)

5 Ob 562/94OGH29.08.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen; dass eine Anlageform, bei welcher der Anleger praktisch ohne Eigenkapital in einigen Jahren ein beträchtliches Vermögen erwerben kann, eine risikoträchtige Beteiligung darstellt, ist für jedermann leicht erkennbar. Eine Aufklärungspflicht der Bank bloß über diesen Umstand besteht folglich nicht. (T2)

2 Ob 2107/96hOGH13.06.1996

nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft, so dass eine Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstitutes nur in Ausnahmefällen anzuerkennen ist, so etwa im Falle der Anlagenberatung. (T3); Beisatz: Der Anlageberater hat seinen Kunden grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)

4 Ob 2005/96yOGH29.05.1996

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2

10 Ob 44/97mOGH22.05.1997

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

1 Ob 182/97iOGH15.07.1997

Vgl; nur T3

10 Ob 54/97gOGH17.03.1998

Auch; nur T3; Beis wie T2

10 Ob 105/98hOGH17.03.1998

nur T3; Beis wie T4

9 Ob 2/98dOGH01.04.1998

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anlageberaterin, die eine besonders differenzierte und fundierte Beratungspflicht und damit die Aufklärungspflicht über die allgemeine Risikoträchtigkeit jeder stillen Beteiligung und treuhändischen Immobilienbeteiligung traf. (T5)

7 Ob 166/99hOGH14.07.1999

Vgl auch; Beis wie T4 nur: Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hiebei treffen, ist eine Frage des Einzelfalles. (T6); Beisatz: Hier: Anlagevermittler. (T7)

6 Ob 15/01aOGH13.09.2001

Auch; nur T3; Beis wie T2

8 Ob 186/01pOGH21.02.2002

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 140/02tOGH08.07.2002

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht der Bank (namentlich eines finanzierenden Kreditinstituts) bei risikoreichen Geschäften wird nur in Ausnahmefällen, so insbesondere im Fall der Anlageberatung angenommen. (T8)

9 Ob 5/10sOGH24.11.2010

Vgl auch; nur: Die stille Beteiligung an einem Unternehmen ist in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0010OB00569_8800000_003

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