OGH 9ObA101/88 (RS0050401)

OGH9ObA101/881.6.1988

Rechtssatz

Nur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt; eine geringere als die übliche Arbeitszeit und die Möglichkeit zur Erziehung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten ist schon mangels Funktionsähnlichkeit und im Hinblick darauf, dass die Abfertigungsregelung nach Art I § 1 ArbAbfG bereits auf Arbeitsverhältnisse mit einem Beschäftigungsausmaß von einem Fünftel der Normalarbeitszeit Anwendung findet, kein adäquater Ausgleich für die Abfertigung.

Normen

ArbAbfG ArtI §1 Abs2 Z3

9 ObA 101/88OGH01.06.1988

Veröff: SZ 61/141 = JBl 1989,124 = ZAS 1988/25 S 197 = Arb 10744

9 ObA 144/93OGH08.07.1993

Auch; Beisatz: Die Versorgungsfunktion der Abfertigung wird durch das Gewähren eines Pensionsanspruches jedenfalls dann ersetzt, wenn die Pensionsregelung günstiger ist als die Abfertigung zusammen mit der ASVG - Pension. Dazu ist es erforderlich, unter sinngemäßer Heranziehung des § 16 Abs 2 Z 8 BewertungsG den Kapitalwert des lebenslänglichen Versorgungsanspruches zu bilden. Übersteigt dieser Betrag die Abfertigung, ist die Versorgungsleistung ein adäquater Ersatz für die Abfertigung. (T1) Veröff: DRdA 1994,151 (Schindler)

9 ObA 2043/96yOGH29.05.1996

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T2)

9 ObA 2152/96bOGH04.09.1996

Auch; Beis wie T2

9 ObA 184/98vOGH11.11.1998

nur: Nur bei einem über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch wäre im Hinblick auf den einer Abfertigung vergleichbaren Zweck einer Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Absehen von einer Abfertigungsregelung sachlich gerechtfertigt. (T3)

9 ObA 86/02sOGH02.10.2002

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Anwendung des für private Eisenbahnen geltenden § 2 Abs 2 ArbAbfG. (T4)

8 ObA 46/10pOGH25.05.2011

Vgl; nur T3; Beis wie T4

9 ObA 141/12vOGH24.04.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19880601_OGH0002_009OBA00101_8800000_007

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