OGH 9ObA2043/96y

OGH9ObA2043/96y29.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Michael C*****, Billeteur, ***** vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Österreichischer Bundestheaterverband), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 172.183,50 brutto sA (im Revisionsverfahren S 58.847,53 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Dezember 1995, GZ 9 Ra 137/95-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Februar 1995, GZ 4 Cga 243/93w-19, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Abfertigung und die Urlaubsentschädigung zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Kläger am 31.8.1992 lediglich mitgeteilt, daß er nicht mehr beschäftigt werde. Als der Kläger Anfang September 1992 dennoch um Weiterbeschäftigung ersuchte, wurde ihm zwar die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung, allerdings nicht mehr wie bisher in der Staatsoper, in Aussicht gestellt, aber keine konkrete Zusage erteilt. Soweit er in dieser Situation seiner Obliegenheit nach § 1155 ABGB nachkam und sich eine andere Erwerbsquelle suchte, kann daraus noch keine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erschlossen werden.

Im übrigen ist hinsichtlich des Anspruches auf eine Abfertigung auf die einschlägige Entscheidung 9 ObA 101/88 (= ZAS 1988/25), wonach es allein auf einen - hier fehlenden - adäquaten Ersatz hinsichtlich der materiellen Versorgungsansprüche ankommt, zu verweisen. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch insofern beizupflichten, daß mangels Entstehens eines neuen Urlaubsanspruches beim neuen Dienstgeber in der Zeit bis zur Beendigung des gegenständlichen Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung (§ 2 Abs 2 UrlG in der alten Fassung) jedenfalls keine Anrechnung stattzufinden hat.

Die Kostenentscheidung ist auf der Basis des Revisionsstreitwertes in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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