Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Abfertigung und die Urlaubsentschädigung zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Kläger am 31.8.1992 lediglich mitgeteilt, daß er nicht mehr beschäftigt werde. Als der Kläger Anfang September 1992 dennoch um Weiterbeschäftigung ersuchte, wurde ihm zwar die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung, allerdings nicht mehr wie bisher in der Staatsoper, in Aussicht gestellt, aber keine konkrete Zusage erteilt. Soweit er in dieser Situation seiner Obliegenheit nach § 1155 ABGB nachkam und sich eine andere Erwerbsquelle suchte, kann daraus noch keine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erschlossen werden.
Im übrigen ist hinsichtlich des Anspruches auf eine Abfertigung auf die einschlägige Entscheidung 9 ObA 101/88 (= ZAS 1988/25), wonach es allein auf einen - hier fehlenden - adäquaten Ersatz hinsichtlich der materiellen Versorgungsansprüche ankommt, zu verweisen. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch insofern beizupflichten, daß mangels Entstehens eines neuen Urlaubsanspruches beim neuen Dienstgeber in der Zeit bis zur Beendigung des gegenständlichen Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung (§ 2 Abs 2 UrlG in der alten Fassung) jedenfalls keine Anrechnung stattzufinden hat.
Die Kostenentscheidung ist auf der Basis des Revisionsstreitwertes in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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