OGH 4Ob514/88 (RS0064643)

OGH4Ob514/8826.4.1988

Rechtssatz

Um die Zahlung des Arbeitsentgelts für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nach einer Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichhalten zu können, darf sie nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, dass der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperiode gezahlt wird.

Normen

KO §30 Abs1
KO §31 Abs1

4 Ob 514/88OGH26.04.1988

Veröff: SZ 61/101 = EvBl 1989/21 S 83 = WBl 1988,373 = ÖBA 1989,78

9 ObA 314/88OGH25.01.1989

Veröff: SZ 62/15 = WBl 1989,192 = ZAS 1989/23 S 177 (Fink)

8 Ob 545/91OGH06.06.1991

Vgl; Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 = ecolex 1991,844

7 Ob 2278/96tOGH18.12.1996
10 Ob 8/00zOGH15.02.2000

Vgl; Beisatz: Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt von vornherein keine Zug-um-Zug-Leistung dar. (T1)

6 Ob 300/00mOGH14.12.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung. (T2)

6 Ob 339/00xOGH06.06.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 74/101

7 Ob 15/02kOGH11.02.2002

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/19

3 Ob 232/08aOGH25.03.2009

Auch; Beisatz: Lohnzahlungen sind (auch wenn der Lohn periodengemäß im Nachhinein ausbezahlt wird, der Arbeitnehmer also vorleistet) wegen des zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als Zug-um-Zug-Leistung aufzufassen. Dies wurde damit begründet, dass durch den Arbeitsvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet wird, das grundsätzlich auf den Austausch von Leistungen beider Seiten ausgerichtet ist. (T3); Veröff: SZ 2009/36

3 Ob 8/10pOGH28.04.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00514_8800000_002

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