OGH 1Ob539/88 (RS0013934)

OGH1Ob539/8813.4.1988

Rechtssatz

Die Grundsätze der Lehre von den vorvertraglichen Sorgfaltspflichten sind auch im Vergabeverfahren auf das Verhältnis zwischen Ausschreibendem und Bietern anzuwenden. Ist das Vergabeverfahren, etwa auf Grund der Vergabverordnung des Landeshauptmannes, unter Zugrundelegung einer ÖNORM durchzuführen, wird Inhalt und Umfang der vorvertraglichen Pflichten dadurch bestimmt.

Normen

ABGB §859
ABGB §860
ABGB §861
ABGB §878

1 Ob 539/88OGH13.04.1988

Veröff: SZ 61/90 = WBl 1988,342

4 Ob 535/89OGH10.10.1989

Vgl auch

7 Ob 568/94OGH19.10.1994

Auch; Veröff: SZ 67/182

3 Ob 564/94OGH22.02.1995

nur: Ist das Vergabeverfahren, etwa auf Grund der Vergabverordnung des Landeshauptmannes, unter Zugrundelegung einer ÖNORM durchzuführen, wird Inhalt und Umfang der vorvertraglichen Pflichten dadurch bestimmt. (T1) Veröff: SZ 68/35

4 Ob 2360/96dOGH28.01.1997

Auch; nur: Die Grundsätze der Lehre von den vorvertraglichen Sorgfaltspflichten sind auch im Vergabeverfahren auf das Verhältnis zwischen Ausschreibendem und Bietern anzuwenden. (T2) Beisatz: Die Einhaltung der Vergabevorschriften dient auch dem Schutz des Bieters vor unlauterer Vorgangsweise. (T3)

6 Ob 273/97hOGH07.05.1998
4 Ob 188/98wOGH12.08.1998

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten werden selbst dann von den Selbstbindungsnormen des Ausschreibenden bestimmt, wenn diese nicht von vornherein ausdrücklich oder schlüssig zur Grundlage des vorvertraglichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs zwischen den Beteiligten erklärt wurden. (T4)

10 Ob 212/98vOGH20.08.1998

Auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/133

8 Ob 132/99sOGH27.05.1999

Auch; Beisatz: Aus der Selbstbindungsnorm des Ausschreibers kann sich im vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) eine Schadenersatzpflicht im Fall der Nichtberücksichtigung des Billigst-(Best-)Bieters ergeben. (T5)

6 Ob 8/06dOGH09.03.2006

Beisatz: Bei Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Ausschreibungen der öffentlichen Hand ist ausnahmsweise auch der Ersatz des Erfüllungsinteresses möglich, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre, dem Schadenersatz begehrenden Kläger also der Zuschlag hätte erteilt werden müssen. (T6); Beisatz: Dies hat der Kläger zu beweisen, dem eine solche Beweisführung im Hinblick auf seine Fachkunde auch zumutbar ist; eine Beweislastverschiebung ist nicht gerechtfertigt. (T7)

10 Ob 37/06yOGH17.08.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Unrichtige Auskünfte über die Bedingungen, unter denen der Zuschlag erteilt werden würde, können zu Ansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens führen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_0010OB00539_8800000_001

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