Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Einerseits ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den besonderen Rechtsbeziehungen und Rechtspflichten des Ausschreibenden im mehrpersonalen Rechtsverhältnis der mehreren Anbietenden gefolgt (SZ 61/90; SZ 61/134; SZ 67/182; zuletzt etwa 10 Ob 212/98v), wonach sich aus der Selbstbindungsnorm des Ausschreibers im vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) eine Schadensersatzpflicht im Fall der Nichtberücksichtigung des Billigst-(Best-)Bieters ergeben kann; andererseits stellt die Auslegung des Schreibens der klagenden Partei vom 23. 9. 1994, das die beklagte Partei als Änderung des Anbots mißverstanden hat, nicht als Einschränkung des ursprünglichen Anbotes, sondern als Alternativanbot eine einzelfallbezogene und daher nicht erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, bei der dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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