OGH 10ObS78/88 (RS0084112)

OGH10ObS78/8812.4.1988

Rechtssatz

Als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle ist grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen, der der vollversicherten oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitragssteuerlicher oder einkommenssteuerlicher Qualifikation.

Normen

ASVG §162 Abs3

10 ObS 78/88OGH12.04.1988

Veröff: ZAS 1990/4 S 31 (Firler) = SSV-NF 2/40

1 Ob 11/97tOGH15.05.1997

Auch; nur: Als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle ist grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen. (T1); Beisatz: Der einem Angestellten eines Energieversorgungsunternehmens, zugutekommende verbilligte Strombezug stellt im Umfang der Ersparnis (zu versteuerndes) Einkommen dar. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Dienstgeber Leistungen als Sachbezüge deklariert, denen tatsächlich keine Einkommensersatzfunktion zukommt. (T2)

10 ObS 197/03yOGH08.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Bei der Berücksichtigung als Arbeitsverdienst kommt es auf das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG an. Kein Bezug eines Arbeitsverdienstes aufgrund der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt. (T3)

10 ObS 33/11tOGH12.04.2011

Auch

10 ObS 46/12fOGH03.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Einrechnung einer Bonuszahlung in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld, wenn die Versicherte diese Zahlung - unabhängig vom Beschäftigungsverbot - ohnedies lukriert hat. (T4)

10 ObS 22/16gOGH15.03.2016

Vgl auch

10 ObS 108/16dOGH11.11.2016

Auch; Beis ähnlich wie T3

10 ObS 84/17aOGH13.09.2017

Beisatz: Hier: Berücksichtigung einer vom Verhältnis der eigenen Arbeitsleistung der Versicherten zu jener anderer Gesellschafter abhängigen, jeweils jahresbezogenen ermittelten und ausbezahlten „Prämie“ lediglich als Sonderzahlung nach § 162 Abs 4 ASVG. (T5)

10 ObS 113/17sOGH14.11.2017
10 ObS 115/17kOGH14.11.2017

Veröff: SZ 2017/126

10 ObS 158/17hOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKW für private Zwecke als Sachbezug. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_010OBS00078_8800000_001