OGH 10ObS46/12f

OGH10ObS46/12f3.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) C*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, wegen Wochengeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. August 2011, GZ 9 Rs 114/11t-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine Anfang 2008 an die Klägerin von ihrem Arbeitgeber für das Jahr 2007 geleistete Bonuszahlung in Höhe von 16.764,30 EUR brutto in die Bemessungsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Wochengeld für den Zeitraum vom 20. 2. 2008 bis 28. 7. 2008 einzubeziehen ist.

2. Gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es handle sich bei dieser Bonuszahlung um eine Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG, welche bei der Bemessungsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Wochengeld nicht in voller Höhe, sondern höchstens mit dem in der Satzung der beklagten Partei vorgesehenen Hundertsatz (vgl § 162 Abs 4 ASVG) zu berücksichtigen sei, macht die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision im Wesentlichen geltend, es handle sich bei diesem Gehaltsbestandteil um Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG. Entsprechend der Betriebsvereinbarung über das variable Entlohnungssystem werde ein Teil des variablen Einkommens der Klägerin monatlich akontiert. Nach Vorliegen des abgestimmten Jahresergebnisses erfolge dann die Abrechnung des Erfolgseinkommens. Bei Überschreiten der unternehmerischen Ziele werde der Differenzanteil des Erfolgseinkommens dem Dienstnehmer ausbezahlt, wobei die Abrechnung des variablen Einkommens nach Vorliegen des abgestimmten Jahresergebnisses spätestens im Februar des Folgejahres erfolge. Bei der der Klägerin geleisteten Bonuszahlung handle es sich somit um eine Nachzahlung auf die für das Jahr 2007 geleisteten Akontozahlungen, welche somit einen Bestandteil des Gehalts der Klägerin für das Jahr 2007 darstelle. Unter dem Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG seien entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht nur jene Gehaltsbestandteile zu verstehen, die ein Dienstnehmer laufend bzw monatlich erhalte, sondern auch in größeren Zeitabständen - wie hier nur einmal jährlich - fällig werdende variable Entgeltbestandteile.

3. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Wochengeld nach dem ASVG - wie das Krankengeld - die Funktion hat, der Versicherten den durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlust zu ersetzen. Das Wochengeld soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bieten und es soll die im Bemessungszeitraum im Regelfall bestehenden Einkommensverhältnisse der Versicherten auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalls aufrechterhalten (10 ObS 33/11t mwN).

3.1 Nach § 162 Abs 3 Satz 1 ASVG gebührt das Wochengeld in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teils des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Abs 4 zu berücksichtigen. Nach § 162 Abs 4 erster Halbsatz ASVG sind die auf die letzten 13 Wochen bzw auf die letzten drei Kalendermonate entfallenden Sonderzahlungen bei der Bemessung des Wochengeldes in der Weise zu berücksichtigen, dass der nach Abs 3 ermittelte Netto-Arbeitsverdienst um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers allgemein festzusetzenden Hundertsatz erhöht wird.

3.2 Als „gebührender Arbeitsverdienst“ iSd § 162 Abs 3 ASVG ist grundsätzlich jeder Geld- oder Sachbezug zu verstehen, der der voll- oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitrags- oder einkommenssteuerlicher Qualifikation. Der Begriff „Arbeitsverdienst“ ist somit nicht mit dem auf die Beitragsbemessung zugeschnittenen Entgeltbegriff des § 49 ASVG gleichzusetzen, wenngleich der Begriff des „Arbeitsverdienstes“ auch im Beitragsrecht, vor allem in den Regelungen über die Beitragsbemessung (§§ 44 ff ASVG) eine zentrale Rolle spielt (vgl 10 ObS 33/11t; 10 ObS 78/88, SSV-NF 2/40 = ZAS 1990/4, 31 [Firlei]).

3.3 Im Hinblick auf den Charakter des Wochengeldes als Entgeltersatzleistung ist wesentliche Voraussetzung für die Einrechnung eines Geld- oder Sachbezugs in die Bemessungsgrundlage, dass der Versicherten dieser Bezug nicht ohnedies zugute gekommen ist (10 ObS 33/11t). Es hat daher auch im vorliegenden Fall die Einberechnung der Bonuszahlung in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld schon deshalb zu unterbleiben, weil die Klägerin diese Zahlung - unabhängig vom Beschäftigungsverbot - ohnedies lukriert hat. Dass das Beschäftigungsverbot zu einer (aliquoten) Kürzung der Bonuszahlung für das Jahr 2007 geführt hätte, wird von der Klägerin nicht behauptet und ist im Hinblick darauf, dass das Beschäftigungsverbot der Klägerin erst mit 20. 2. 2008 begonnen hat, auch auszuschließen. Würde dennoch die Bonuszahlung die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld erhöhen, würde dies, wie die beklagte Partei bereits im Verfahren erster Instanz zutreffend eingewendet hat, zu einem ungerechtfertigten Überbezug führen (vgl 10 ObS 33/11t; 10 ObS 213/92, SSV-NF 7/63).

4. Die von der Klägerin als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO relevierte Rechtsfrage, ob es sich bei der von ihr erhaltenen Bonuszahlung um ein Entgelt iSd § 49 Abs 1 ASVG oder um eine Sonderzahlung iSd § 49 Abs 2 ASVG handelt, muss daher nicht mehr beantwortet werden.

Die außerordentliche Revision war somit mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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