Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Text
Begründung
Mit Schriftsatz vom 13.4.1995 (ON 76) begehrte der Vater die Herabsetzung des von ihm für die Minderjährige bisher in Höhe von S 6.000,-- monatlich geleisteten Unterhalts auf S 3.000,-- monatlich ab dem 1.6.1995, weil sich sein Einkommen vermindert habe. Das Erstgericht setzte mit Beschluß ON 110 den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1.6.1995 auf monatlich S 4.240,-- herab und wies das Mehrbegehren ab. Der Vater sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll leistungsfähig, weshalb ihm ab Juni 1995 lediglich eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden könne. Aus dieser Tätigkeit habe er in der Zeit vom 1.6.1995 bis 31.5.1996 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund S 21.200,-- bezogen.
Das Gericht zweiter Instanz änderte mit dem angefochtenen Beschluß infolge Rekurses der Minderjährigen diese Entscheidung teilweise dahin ab, daß es den Herabsetzungsantrag des Vaters bis zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 5.200,-- abwies; im übrigen, soweit damit über die Differenz zu S 6.000,-- abgesprochen wurde, hob es den erstinstanzlichen Beschluß auf und trug insoweit dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Vaters habe im Zeitraum von Juni 1995 bis einschließlich Mai 1996 einschließlich der Sachbezüge S 25.728,-- betragen. Davon ausgehend ergebe sich eine Unterhaltspflicht des Vaters von mindestens S 5.200,- -. Ob es bei dieser Unterhaltspflicht zu verbleiben habe oder der Herabsetzungsantrag zur Gänze abzuweisen sei, könne erst dann entschieden werden, wenn feststehe, ob der Vater seine kranke Ehegattin pflege und ein allenfalls von dieser bezogenes Pflegegeld daher seinem Einkommen zuzuschlagen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber brachte vor, das Rekursgericht habe die Unterhaltsbemessungsgrundlage unrichtig festgestellt, weil es die Sachbezüge in diese eingerechnet habe. Im Monat Dezember 1995 sei ein Sachbezug von mehr als S 13.000,-- berücksichtigt worden, obwohl es sich dabei um das vom Dienstgeber geleistete Entgelt für eine Autoreparatur gehandelt habe, die wegen eines Unfalls auf einer Dienstfahrt erforderlich geworden sei.
Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers sind Sachbezüge grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil sie Arbeitsverdienst sind (10 ObS 78/88; 7 Ob 564/95). Der dem Rekurswerber, einem Angestellten eines Energieversorgungsunternehmens, zugutekommende verbilligte Strombezug stellt daher im Umfang der Ersparnis (zu versteuerndes) Einkommen dar. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Dienstgeber Leistungen als Sachbezüge deklariert, denen tatsächlich keine Einkommensersatzfunktion zukommt. Dies könnte bei den vom Rekurswerber angeführten Reparaturkosten von rund S 13.000,-- der Fall sein. Für Vermögensschäden, die ein Arbeitnehmer in Ansehung seines PKWs auf einer Dienstfahrt erlitten hat, haftet nämlich der Arbeitgeber gemäß § 1014 ABGB, wenn das Fahrzeug mit seiner Billigung und ohne besondere Vergütung in seinem „Betätigungsbereich“ verwendet worden ist (SZ 56/86; ArbSlg 10.610; SZ 61/45; ArbSlg 10.924). Sollte das Vorbringen des Rekurswerbers zutreffen, läge daher ein dem Einkommen nicht zurechenbarer Aufwandersatz für betriebsbezogenen Sachschaden vor.
Die vom Rekursgericht seinen Berechnungen zugrundegelegten Lohnauskünfte ON 88 und ON 109 weisen als Sachbezüge jeweils Beträge zwischen 900,- - S und 1.000,- - S aus. Lediglich im Dezember 1995 wird unter diesem Titel ein Betrag von S 14.848,62 und im April 1996 ein solcher von S 9.683,44 angeführt. Aus dem Akt ergibt sich für diese hohen und mit begünstigtem Strombezug nicht ohneweiteres in Zusammenhang zu bringenden Beträge keinerlei Erklärung, zumal auch der Rekurswerber dazu nicht gehört wurde und das Erstgericht in seinem Beschluß die Sachbezüge nicht berücksichtigte. Wie bereits dargestellt, ist die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß Sachbezüge grundsätzlich dem Einkommen zuzuschlagen seien, zu billigen. Allerdings hätte das Rekursgericht die von ihm vorgenommene Neuberechnung der Bemessungsgrundlage nicht ohne ausreichende Klärung der aufgezeigten Umstände in der Lohnauskunft vornehmen dürfen. In dem vom Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5 und 6 AußStrG) beherrschten Verfahren außer Streitsachen hat auch das Rekursgericht die Verfahrensergebnisse einer kritischen Prüfung zu unterziehen, um so das Zustandekommen sachlich richtiger Entscheidungen zu gewährleisten. Unterbleiben eine solche Prüfung und damit auch die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen, so ist das Rekursverfahren mit einem Mangel behaftet, der gemäß § 15 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kann (1 Ob 2292/96g).
Im fortgesetzten Verfahren wird dem Rekurswerber Gelegenheit zu geben sein, zu den einzelnen Positionen der Lohnauskunft Stellung zu nehmen. Falls dann noch erforderlich, ist auf geeignete Art die Natur der strittigen Sachbezüge zu erheben. Auch werden die vom Rekurswerber mit seinem Rechtsmittel vorgelegten Gehaltszettel und die sich daraus ergebenden Diskrepanzen zu den im Akt erliegenden Lohnauskünften nicht unbeachtet bleiben dürfen.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.
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