OGH 7Ob564/95

OGH7Ob564/9514.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Gerhard M*****, Gabriele M*****, und Manuela M*****, alle vertreten durch ihre Mutter Stefanie M*****, diese vertreten durch Dr.Peter Schlösser und Dr.Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, infolge Revisionsrekurses des Vaters Franz M*****, vertreten durch Dr.Manfred Schiffner und Mag.Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.April 1995, GZ 2 R 134/95-24, womit infolge Rekurses des Vaters Franz M***** der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9.Februar 1995, GZ 15 P 71/94-18, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Untergerichte werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung einschließlich der unangefochtenen und der bestätigten Teile insgesamt lautet: "Der vom Vater Franz M***** für seine ehelichen Kinder zu leistende Unterhaltsbeitrag wird wie folgt festgesetzt:

1.) Für Gerhard M***** für die Zeit vom 15.6.1994 bis 31.12.1994 mit

S 4.000,-- monatlich und ab 1.1.1995 bis auf weiteres mit S 3.600,-- monatlich;

2.) für Gabriele M***** für die Zeit vom 15.6.1994 bis 31.12.1994 mit

S 3.700,-- monatlich und ab 1.1.1995 bis auf weiteres mit S 3.200,-- monatlich;

3.) für Manuela M***** für die Zeit vom 15.6.1994 bis 31.12.1994 mit

S 3.000,-- monatlich und ab 1.1.1995 bis auf weiteres mit S 2.500,-- monatlich.

Diese Beiträge sind jeweils zu Handen der Mutter Stefanie M***** zu zahlen, und zwar die bereits fälligen Beträge binnen 14 Tagen abzüglich der bis einschließlich Februar 1995 geleisteten Zahlungen von insgesamt S 53.100,-- und die in Hinkunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein.

Das Unterhaltsmehrbegehren für Gerhard von S 400,-- monatlich ab 1.1.1995, für Gabriele von S 300,-- monatlich vom 15.6.1994 bis 31.12.1994 und von S 800,-- ab 1.1.1995 und für Manuela von S 500,-- ab 1.1.1995 monatlich wird abgewiesen."

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern der drei Kinder Gerhard, Gabriele und Manuela ist noch nicht geschieden, die Eltern leben aber getrennt. Die Kinder sind bei ihrer Mutter Stefanie M***** untergebracht. Diese ist als Hausgehilfin beschäftigt und verdient ca S 7.200,-- netto monatlich. Der Vater Franz M***** arbeitet als Portier bei der Firma L***** in G*****. Er erzielte im Zeitraum vom 1.7.1993 bis 30.6.1994 zuzüglich aller Zulagen und einschließlich des Gewerkschaftsbeitrages etwa S 25.000,-- netto im Monatsschnitt. Er ist außer für seine drei ehelichen Kinder noch für die am 13.2.1982 geborene Claudia S***** sorgepflichtig.

Mit am 15.6.1994 eingebrachtem Antrag begehrte die Mutter, den Vater ab 1.9.1993 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 4.000,-- für Gerhard und Gabriele und S 3.000,-- für Manuela zu verpflichten. Am 7.2.1995 zog sie das Unterhaltsbegehren für die Zeit vor der Antragstellung zurück.

Der Vater erklärte sich lediglich zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je S 2.000,-- für Gerhard und Gabriele und von S 1.500,-- Manuela einverstanden. Weiters verwies er auf seine freiwillig erbrachten Unterhaltszahlungen.

Mit Beschluß vom 9.2.1995 setzte das Erstgericht die Unterhaltsbeiträge ab 15.6.1994 mit S 4000,-- für Gerhard, S 3.700,-- für Gabriele und S 3.000,-- monatlich für Manuela fest und wies das Mehrbegehren von S 300,-- monatlich hinsichtlich Gabriele ab.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die Unterhaltsfestsetzung in dieser Höhe, gab aber dem Rekurs des Vaters dahin Folge, daß es aussprach, daß die bereits fälligen Unterhaltsbeiträge abzüglich der bis einschließlich Februar 1995 geleistete Zahlungen des Vaters von S 53.100,-- zu zahlen seien. Da der Rekurswerber bemängelte, daß das Erstgericht keine aktuelle Lohnauskunft eingeholt und daher nicht berücksichtigt habe, daß er aufgrund der Einschränkung der Überstunden nun weniger verdiene, schaffte das Gericht zweiter Instanz eine weitere Lohnauskunft über den Zeitraum vom 1.7.1994 bis 31.3.1995 bei. Aus dieser und der bereits vom Erstgericht eingeholten Lohnauskunft errechnete das Gericht zweiter Instanz ein Jahresnettoeinkommen des Vaters im Zeitraum vom März 1994 bis einschließlich Februar 1995 von S 318.621,-- und somit von S 26.550,-- im Monatsdurchschnitt. Bei Heranziehung der vom Erstgericht richtig ermittelten Prozentsätze von 17 % für Gerhard, 15 % für Gabriele und 12 % für Manuela, und zwar jeweils unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten, seien die den Kindern vom Erstgericht zuerkannten Unterhaltsbeiträge angemessen. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist jedoch zulässig und teilweise berechtigt.

Wie sich aus einer Überprüfung der vom Gericht zweiter Instanz angestellten Berechnung zur Ermittlung des monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens des Vaters ergibt, wurden nicht nur die Sonderzahlungen, die Überstundenentgelte und sonstigen Zulagen sowie die Abzüge für Gewerkschaftsbeitrag und Alimente in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sondern auch die bis Juli 1994 an den Vater angewiesene Familienbeihilfe in Höhe von S 4.700,-- monatlich und die im September 1994 angewiesene einmalige Zahlung aus Anlaß des Dienstjubiläums in Höhe von S 25.808,-- brutto. Außerdem läßt die Ermittlung des Einkommens, wie sie das Gericht zweiter Instanz vorgenommen hat, unberücksichtigt, daß seit September 1994 im Gegensatz zu dem davor liegenden Zeitraum in keinem Monat mehr Bezüge für Überstunden in den monatlichen Lohnauskünften aufscheinen. Die Einbeziehung von Monaten, in denen noch Überstundenentgelte anfielen, verzerrt daher das vom Gericht zweiter Instanz errechnete laufende Durchschnittsnettoeinkommen ebenso wie die Einbeziehung der Familienbeihilfe, die längst nicht mehr vom Vater bezogen wird und des einmaligen Dienstjubiläumsbezuges zu Lasten des Vaters.

Bei Heranziehung des Einkommens des Vaters für das Halbjahr von April 1994 bis September 1994 errechnet sich nach Ausscheidung der Familienbeihilfe und des Jubiläumsgeldes, aber unter Einbeziehung der Sonderzahlung, der Überstundenentgelte, der Sachbezüge, des Gewerkschaftsbeitrages und des Abzuges für Alimente ein monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von etwa S 25.000,--. Bei Beibehaltung der von den Untergerichten als Belastbarkeitsgrenze herangezogenen und vom Rekurswerber nicht weiter bemängelten Prozentsätzen ergibt sich daraus, daß die Unterhaltsbemessung von den Untergerichten für den Zeitraum von Juni bis September 1994 in angemessener Weise vorgenommen wurde.

Die einmalige Zahlung aus Anlaß des Dienstjubiläums des Vaters kann aber nicht zur Ermittlung des laufenden Unterhaltes ohne zeitliche Begrenzung in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Derartige Einkünfte sind in angemessener Weise - je nach Höhe und Art des einmaligen Bezuges - auf einen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen (vgl EFSlg 71.072). Bei aliquoter Aufteilung des Jubiläumsbezuges auf die restlichen Monate des Jahres 1994 - eine Aufteilung auf weitere Monate erscheint im Hinblick auf den nicht allzu hohen Betrag unbillig - reichte das Einkommen des Vaters auch in diesen Monaten trotz des Entfalles der Überstunden nach wie vor hin, um den Kindern die von den Untergerichten festgesetzten Beiträge zugutekommen zu lassen.

Ab 1.1.1995 ist jedoch als Bemessungsgrundlage jenes Durchschnittseinkommen heranzuziehen, das der Vater nun im Monatsdurchschnitt - ohne Berücksichtigung des einmaligen Jubiläumsgeldes - erhält. Da schwankende Zulagen angewiesen werden und in der Zeit vom 1.1. bis 31.3.1995 keine Sonderzahlung anfiel, empfahl es sich, auch für die Ermittlung des aktuellen Einkommens im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlußfassung von dem innerhalb etwa eines halben Jahres bezogenen Einkommen des Vaters auszugehen. Vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 errechnet sich aus den vorliegenden Lohnauskünften ein Durchschnittsnettoeinkommen von S 21.206,--, wobei die Abzüge für den Gewerkschaftsbeitrag und für Alimente sowie die im Oktober angewiesene Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) und die Sachbezüge einbezogen wurden. Bei Heranziehung der von den Untergerichten angewendeten Prozentsätze von 17 % für Gerhard, 15 % für Gabriele und 12 % für Manuela erscheinen daher ab 1.1.1995 Unterhaltsbeiträge von S 3.600,-- für Gerhard, von S 3.200,-- für Gabriele und von S 2.500,-- für Manuela angemessen. Da schon seit Monaten keine Überstunden mehr anfallen, kann nicht unterstellt werden, der Vater werde auch 1995 im Monatsschnitt etwa wieder jene Überstundenentgelte beziehen, die bis Mitte 1994 ausbezahlt wurden. Vielmehr war den gesunkenen Einkünften des Vaters durch eine Reduzierung der Unterhaltsbeiträge gegenüber dem Vorjahr angemessen Rechnung zu tragen.

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