OGH 10ObS18/88 (RS0085125)

OGH10ObS18/8812.4.1988

Rechtssatz

Die Kindeseigenschaft besteht bei einer Berufsausbildung nur dann über die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hinaus weiter, wenn im Rahmen der Ausbildung kein oder nur ein geringer, die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht sicherndes Entgelt bezogen wird (hier: Zuschuß gemäß § 20 Abs 2 AMFG von fünftausendeinhunderteinunddreißig Schilling monatlich).

Normen

ASVG §252 Abs2 Z1

10 ObS 18/88OGH12.04.1988

Veröff: SZ 61/85 = ZAS 1989,63 (Binder) = ÖA 1989,48 = SSV-NF 2/35

10 ObS 323/88OGH10.01.1989
10 ObS 19/90OGH13.03.1990

Beisatz: Hier: Lehrlingsentschädigung. (T1) Veröff: SSV-NF 4/39

10 ObS 195/90OGH26.06.1990
10 ObS 403/90OGH18.12.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausbildung zum Versicherungskaufmann mit einem Nettoeinkommen von fünftausendachthundertzwölf Schilling vierzehnmal jährlich, welches den Ausgleichszulagenrichtsatz erheblich übersteigt. (T2) Veröff: ÖA 1991,117

10 ObS 134/91OGH28.05.1991

Beis wie T1; Beisatz: Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings bei einem Bezug in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG (§ 150 Abs 1 lit a/bb GSVG) anzunehmen. (T3) Veröff: SSV-NF 5/56 = ÖA 1992,30

10 ObS 229/91OGH17.09.1991

Beisatz: Hier: Verneinung der Kindeseigenschaft bei ausnahmsweise zuerkannten Arbeitslosengeldes während der Ausbildung in einer Fachschule. (T4) Veröff: SSV-NF 5/91

10 ObS 79/94OGH11.05.1994
10 ObS 72/17mOGH18.07.2017
10 ObS 67/18bOGH13.09.2018

Beisatz: Die Gewährung einer den Lebensunterhalt deckenden Waisenpension ist jedenfalls dann nicht länger angebracht, wenn die Waise neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung ihren Lebensunterhalt aus einem aus den Mitteln des Arbeitsmarktservice finanzierten Stipendium oder Ausbildungsbeitrag abdecken kann. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Fachkräftestipendium des Arbeitsmarktservice. (T6)<br/>

10 ObS 27/19xOGH07.05.2019

Beisatz: Bei der Beurteilung der Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG sind sämtliche mit der Ausbildungstätigkeit selbst im Zusammenhang stehende Einkünfte der Waise zu berücksichtigen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Aufgrund eines Praktikumsvertrags mit einer Stiftung von dieser gewährtes Stipendium zuzüglich der Leistungen des AMS während der Ausbildung. (T8)

10 ObS 34/21dOGH19.05.2021
10 ObS 109/21hOGH13.09.2021

Vgl; Beisatz: Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG besteht auch dann fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt. (T9)<br/>Beisatz: So bereits 10 ObS 34/21d. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_010OBS00018_8800000_001

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