OGH 3Ob508/88 (RS0070712)

OGH3Ob508/882.3.1988

Rechtssatz

Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird, ebenso aber bei Vermietung eines Bestandgegenstandes in einem Fabriksareal, wenn schon dessen Veräußerung ernstlich in Betracht gezogen wird. Die Kündigung kann in diesem Fall auch vom Rechtsnachfolger ausgesprochen werden.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
MRG §30 Abs2 Z13

3 Ob 508/88OGH02.03.1988

Veröff: SZ 61/52 = MietSlg XL/11

7 Ob 657/88OGH20.10.1988

Auch; nur: Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG sind aber etwa erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf des Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbart wird. (T1)<br/>Beisatz: Ebenso ein Objekt mit zwei selbständigen Wohnungen. (T2) <br/>Veröff: ImmZ 1989,153

8 Ob 609/90OGH12.07.1990

Auch; Beisatz: Hier: Ein ganz bestimmter Fall von Eigenbedarf wäre eine schon anlässlich der Vermietung ernstlich in Erwägung gezogene Veräußerung der Liegenschaft. (T3) <br/>Veröff: WoBl 1992,21

7 Ob 570/91OGH25.07.1991

nur: Die Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRG können zwar nicht dadurch umgangen werden, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung der Liegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nach dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. (T4)<br/>Veröff: ImmZ 1991,388

6 Ob 576/91OGH12.09.1991

Vgl aber

1 Ob 180/09sOGH13.10.2009

nur T4; Beis wie T3

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Mietvertragsklausel, welche nach dem Wortlaut dem Vermieter die Möglichkeit der Beendigung des Bestandverhältnisses bei Begründung von Wohnungseigentum einräumt, ist unzulässig, weil damit der Kündigungsschutz unterlaufen würde. (T5)

3 Ob 181/13hOGH28.11.2013

Auch; nur T4

7 Ob 204/14xOGH26.11.2014

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880302_OGH0002_0030OB00508_8800000_001