OGH 3Ob550/86 (RS0041997)

OGH3Ob550/8624.2.1988

Rechtssatz

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO werden durch die Zurücknahme der Scheidungsklage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos.

Normen

ZPO §483 Abs3
ZPO §513
ASGG §72

3 Ob 550/86OGH24.02.1988
8 ObA 284/95OGH18.01.1996

Auch; nur: Gemäß § 483 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 513 ZPO werden durch die Zurücknahme der Klage die darüber ergangenen Urteile der ersten und zweiten Instanz wirkungslos. (T1)

9 ObA 2270/96fOGH26.03.1997

nur T1

1 Ob 270/00pOGH19.12.2000

Beisatz: Die sinngemäße Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen geboten, welcher besagt, dass im Umfang der Zurücknahme einer Klage das angefochtene Urteil wirkungslos wird und dies das Berufungsgericht beziehungsweise gemäß § 513 ZPO auch der Oberste Gerichtshof mit Beschluss festzustellen hat. (T2)

10 ObS 54/01sOGH28.06.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 72 ASGG. (T3); Beisatz: In analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen in diesem Umfang wirkungslos sind. (T4)

10 ObS 239/01xOGH04.09.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

10 ObS 350/01wOGH11.12.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: In analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind. (T5)

10 ObS 198/01tOGH16.04.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5

1 Ob 38/02yOGH11.06.2002

Ähnlich; Beisatz: § 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen. (T6)

4 Ob 299/02bOGH18.02.2003

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Gilt auch bei einstweiliger Verfügung. (T7)

10 Ob 81/04sOGH23.11.2004

Vgl; Aus Anlass eines absolut unzulässigen Rechtsmittels kann der Oberste Gerichtshof den Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nicht nachholen. (T8)

10 ObS 161/07kOGH05.02.2008

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5

4 Ob 130/08hOGH23.09.2008

Beis wie T5

5 Ob 114/09iOGH07.07.2009

Beisatz: Die Wirkungslosigkeit der Urteile der Vorinstanzen ist deklarativ festzustellen. (T9)

17 Ob 30/09zOGH19.01.2010

Vgl; Beis wie T7

4 Ob 123/12kOGH10.07.2012

Auch; Beis wie T9

10 ObS 113/12hOGH02.10.2012

Auch; Hier: Klage nach § 65 ASGG“. (T10)

9 Ob 56/14xOGH26.08.2014

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die Verständigung der beklagten Partei von der Zurücknahme der Klage und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen obliegt dem Erstgericht. (T11)

5 Ob 117/18vOGH12.06.2018

Auch; nur T1; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_0030OB00550_8600000_002

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