OGH 9Ob56/14x

OGH9Ob56/14x26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** L*****, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Siemer-Siegl‑Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen 9.889,45 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. April 2014, GZ 1 R 58/13w‑12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0090OB00056.14X.0826.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Der Kläger zog am 5. 8. 2014 beim Erstgericht seine Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Am 6. 8. 2014 langte seine zuvor beim Erstgericht am 10. 6. 2014 eingebrachte ordentliche Revision samt Akt beim Obersten Gerichtshof ein.

Rechtliche Beurteilung

Wird die Klage zwar nach Einbringung einer Revision zurückgenommen, aber noch bevor der Akt beim Revisionsgericht einlangte, fehlt es an einer Grundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts, sodass die Verständigung der beklagten Partei von der Zurücknahme der Klage (§ 237 Abs 2 ZPO) und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen (RIS‑Justiz RS0081567 [T10], RS0041997 [T9]) dem Erstgericht obliegt (8 Ob 1019/85, 6 Ob 122/63; s auch RIS‑Justiz RS0042062; E. Kodek in Rechberger 4 § 513 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO Rz 5).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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