OGH 6Ob122/63 (RS0042062)

OGH6Ob122/632.5.1963

Rechtssatz

Wird eine Revision zurückgenommen, ist für die Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht des OGH im Kostenpunkt maßgebend, ob der Akt vorher der Revisionsinstanz schon zugekommen ist oder nicht.

Normen

ZPO §484 Abs3
ZPO §513

6 Ob 122/63OGH02.05.1963

Veröff: EvBl 1963/363 S 495 = RZ 1963,176 = SZ 36/71 (soll richtig 6 Ob 112/63 heißen)

7 Ob 188/74OGH19.12.1974

Beisatz: Mit Rückstellung des Aktes an das Berufungsgericht, zur Berichtigung der Entscheidung (§ 500 Abs 2 ZPO) ist der Akt nicht mehr als dem OGH vorgelegt anzusehen. (T1)

7 Ob 606/80OGH06.11.1980
6 Ob 537/81OGH04.11.1981

Beisatz: Wurde vom OGH die Zustellung der Gleichschrift über die Zurückziehung der Revision veranlaßt, wäre gemäß den §§ 513, 484 Abs 3 ZPO bei sonstigem Ausschluß binnen acht Tagen nach Erhalt der Verständigung von der Zurücknahme der Revision ein Antrag auf Kostenbestimmung zu stellen gewesen, da ein Kostenanspruch in derartigen Fällen nur auf ausdrücklichen Antrag erfolgen kann. Bewilligt das Erstgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verzeichnung der Kosten in der Revisionsbeantwortung, wird damit nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der achttägigen Frist des § 484 Abs 3 ZPO bewilligt. (T2)

2 Ob 4/83OGH12.04.1983

Auch

8 Ob 1019/85OGH11.07.1985

Beisatz: Mit Rückstellung des Aktes an das Erstgericht zur Einleitung des Verbesserungsverfahrens hinsichtlich des eingebrachten Rechtsmittels ist der Akt nicht mehr als dem OGH vorgelegt zu betrachten (ähnlich: 7 Ob 188/74). (T3)

8 Ob 611/86OGH28.08.1986

Beisatz: Dieser Grundsatz ist auch im außerstreitigen Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens anzuwenden. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19630502_OGH0002_0060OB00122_6300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)