OGH 9ObA2270/96f

OGH9ObA2270/96f26.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien G***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Kunz und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinsamer Zentralbetriebsrat der E***** Aktiengesellschaft und der G***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtigkeit, in eventu Anfechtung einer Zentralbetriebsratswahl, in eventu Feststellung und Unterlassung (Streitwert 1,000.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.April 1996, GZ 9 Ra 125/96k-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.Juni 1995, GZ 23 Cga 97/93i-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Schriftsatz vom 6.3.1997 - somit nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor dessen Entscheidung - erklärte die klagende Partei, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem (im Fall des § 492 ZPO) die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden. In diesem Fall ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auszusprechen, daß die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (8 ObA 284/95 mwH; 3 Ob 550/86 ua).

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