OGH 10ObS161/07k

OGH10ObS161/07k5.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner B*****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2007, GZ 9 Rs 153/07x-28, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger zog mit dem (am 14. 1. 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Schriftsatz vom 8. 1. 2008 seine Klage zurück. Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger³ § 513 ZPO Rz 1 mwN).

In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997 [T4]; 10 ObS 424/02d mwN; Kuderna, ASGG² Anm 6 zu § 72; Neumayr in Zellkomm § 72 ASGG Rz 5 mwN).

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