Spruch:
Die Zurücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).
Nach Einlangen der Rechtssache beim Obersten Gerichtshof, jedoch vor der Entscheidung hat der Kläger im Verfahren 3 Cgs 158/01s des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht am 6. 11. 2002 die Erklärung abgegeben, die dem Verfahren 3 Cgs 201/00p des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht zugrunde liegende Klage zurückzuziehen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 513 Rz 1 mwN). In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (Kuderna, ASGG2 Anm 6 zu § 72; 10 ObS 239/01x mwN ua).
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