OGH 14Os186/87 (RS0093624)

OGH14Os186/8710.2.1988

Rechtssatz

Unter Gewalt im Sinn des § 131 StGB ist jede Art physischer Gewaltanwendung zu verstehen, die darauf abstellt, den Widerstand des Opfers zu brechen, wobei eine besondere Kraftanstrengung keineswegs erforderlich ist; lediglich ganz unerhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Angegriffenen genügen nicht.

Normen

StGB §131
StGB §142 Abs1
StGB §142 Abs2

14 Os 186/87OGH10.02.1988
16 Os 37/90OGH25.01.1991

nur: Wobei eine besondere Kraftanstrengung keineswegs erforderlich ist. (T1)

14 Os 140/92OGH15.12.1992

nur T1

13 Os 67/93OGH02.06.1993

nur T1

13 Os 142/96OGH06.11.1996

nur T1

14 Os 136/06sOGH21.12.2006

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, sind außer den gegen diesen Kraftaufwand gerichteten Körperbewegungen des Täters unter anderem die Art und Intensität des ihn treffenden Zugriffs wesentlich. (T2); Beisatz: Die Verwirklichung des Gewaltbegriffes erfordert weder die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft noch deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit seines Krafteinsatzes. (T3)

15 Os 11/07tOGH29.03.2007

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB. (T4)

12 Os 101/07fOGH27.09.2007

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Schussabgabe, mit der eine Einwirkung auf eine angezielte Person angestrebt wird, ist grundsätzlich als Gewalt anzusehen. (T5); Beisatz: Der Gewaltbegriff iSd §142 Abs1 StGB setzt überdies voraus, dass zumindest nicht unerhebliche physische Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes eingesetzt wird. (T6); Beisatz: Die Einwirkung auf das Tatopfer mittels aus einer Softgun-Pistole verschossener Plastikkugeln stellt eine nicht völlig unerhebliche physische Krafteinwirkung dar, die dem Gewaltbegriff zu unterstellen ist. (T7); Beisatz: Die aufgewendete physische Kraft muss nicht unwiderstehlich oder jener des Opfers überlegen sein oder eine tatsächliche Wirkung zeitigen. Es reicht, dass diese Krafteinwirkung geeignet ist, die freie Willensbetätigung des Opfers durch diese Einwirkung umzulenken oder fremdzusteuern. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0140OS00186_8700000_001

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