OGH 9ObA147/87 (RS0051222)

OGH9ObA147/8716.12.1987

Rechtssatz

In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter wie die im vorliegenden KollV vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch KollV ist nur bezüglich der in § 10 Abs 2 Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage. Bedachtnahme auf eine günstigere Berechnungsart - mehr als einhunderprozentiger Zuschlag für bestimmte Überstunden - bei Entscheidung über die im KollV unter Verstoß gegen § 10 Abs 2 Satz 1 AZG mit einem geringeren als dem Normallohn festgelegte Berechnungsgrundlage (nur Grundstundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge).

Normen

ArbVG §3
ASGG §54 Abs1
AZG §10
GeneralKollV 22.02.1978 §2
KollV für die eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe AbschnVIII Pkt5
KollV für die eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe AbschnX
KollV für die eisen- und metallverarbeitende Gewerbe AbschnXIV

9 ObA 147/87OGH16.12.1987

Veröff: RdW 1988,297

9 ObA 515/89OGH25.04.1990

nur: In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter wie die im vorliegenden KollV vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch KollV ist nur bezüglich der in § 10 Abs 2 Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage. (T1) Veröff: Lediglich Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, nicht an die Arbeitsleistung abknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile (wie Kinderzulagen und Familienzulagen) und Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten, vom Arbeitnehmer während der Überstundenarbeit nicht verrichtete Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgeltes aus. (Hier: KollV für die Speditionsangestellten). (T2)

9 ObA 605/90OGH29.08.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/145 = Arb 10879

9 ObA 604/93OGH06.04.1994

Auch; Beis wie T2

8 ObA 82/06aOGH27.06.2007

Auch; Beisatz: Hier: Vergleich eines konkreten Rechtsanspruches nach dem Gesetz (§ 10 AZG: 50 %iger Zuschlag zum „gesetzlich teilweise auch ungünstiger definierten Normallohn") mit dem konkret nach dem Kollektivvertrag zustehenden Anspruch (Art XIV des Kollektivvertrages für das eisen-und metallverarbeitendes Gewerbe: günstigerer Überstundenteiler, aber keine Einbeziehung aller Zulagen; teilweise auch höhere „Überstundenzuschlägen"). (T3); Beisatz: Es ist (unter Einbeziehung der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung) nicht ersichtlich, warum den Kollektivvertragsparteien die Möglichkeit genommen sein sollte, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie im Ergebnis nur günstiger - wenngleich auch für verschiedene Arbeitnehmergruppen im unterschiedlichen Ausmaß - als die gesetzliche Regelung sind (Ablehnung von VwGH 98/08/0087). (T4)

9 ObA 1/21vOGH27.01.2021

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen der Universitäten und § 5 Abs 3 KA-AZG. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19871216_OGH0002_009OBA00147_8700000_002

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