OGH 12Os26/87 (RS0094845)

OGH12Os26/873.12.1987

Rechtssatz

Auch bloß kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer können in Alleintäterschaft ihre Befugnis missbrauchen (vgl SSt 41/58).

Normen

StGB §153

12 Os 26/87OGH03.12.1987
11 Os 158/88OGH21.03.1989

Vgl auch; Beisatz: Ein Kollektivvertretungsberechtigter, der die Zustimmung der übrigen Vertretungsbefugten durch Verschweigen wesentlicher Umstände oder auch bloß dadurch erreicht, dass er sich auf mangelnde Kontrolle verlässt, verantwortet ausschließlich Untreue und nicht Betrug. (T1) <br/>Veröff: SSt 60/19

11 Os 50/90OGH08.09.1990

Beisatz: So auch schon SSt 41/64. (T2)

12 Os 34/98OGH28.05.1998

Vgl auch; Beisatz: Ein kollektivvertretungsbefugter Machthaber macht sich der Untreue schuldig, wenn er das Einverständnis des gutgläubig handelnden Mitvertretungsberechtigten erschleicht. (T2)

12 Os 101/02OGH05.12.2002

Auch; Beisatz: Für das Merkmal des Befugnismissbrauchs beim Tatbestand der Untreue reicht Mitentscheidungsbefugnis aus. (T3)

13 Os 154/04OGH22.06.2005

Auch; Beisatz: Eine Mitentscheidungsbefugnis reicht für die Annahme einer unmittelbaren Täterschaft nach § 153 StGB aus. (T4)

14 Os 123/05bOGH14.03.2006

Vgl; Beisatz: Hier: Dass die Ausübung der Rechtsmacht der Kontrolle durch eine weitere Firmenangehörige unterlag, die im Einzelfall über die Notwendigkeit der vorzunehmenden Überweisung getäuscht wurde, vermag an der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht der Angeklagten nichts zu ändern. (T5)

14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Beis wie T4; Beisatz: Wer hingegen bloß als Mitarbeiter des Befugnisträgers agiert und selbst keine auf eine Vollmacht gestützte Vertretungshandlung vornehmen kann, scheidet als unmittelbarer Täter einer Untreue aus; ein solcher Mitarbeiter könnte sich jedoch als Beteiligter iSd § 12 StGB strafbar machen. (T6)

12 Os 94/06zOGH28.06.2007

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: § 15 StGB. (T7)

12 Os 5/07pOGH23.08.2007

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Durch Falschinformation erschlichene Auszahlungsgenehmigung. (T8)

13 Os 25/09iOGH15.10.2009

Auch; Beisatz: Untreue setzt keineswegs alleinige Vertretungsmacht voraus. Daher hat die (bloße) Mitentscheidungsbefugnis oder das Erfordernis der Zustimmung eines weiteren (übergeordneten) Entscheidungsträgers - unabhängig von einer (hier nicht in Rede stehenden) allenfalls bloß versuchten Deliktsverwirklichung im Falle der Verweigerung nachträglicher Genehmigung - keinen Einfluss auf die Eigenschaft eines Machthabers als Befugnisträger, der den Tatbestand des § 153 StGB demgemäß als unmittelbarer Täter verwirklichen kann. (T9)

11 Os 52/15dOGH20.10.2015

Beisatz: Hier: Stellvertretender Vorsitzende des Aufsichtsrats einer AG. (T10)

11 Os 7/17iOGH30.05.2017

Auch

11 Os 126/16pOGH04.07.2017
12 Os 86/17iOGH04.03.2019

Beis wie T9

12 Os 34/18vOGH12.09.2019

Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19871203_OGH0002_0120OS00026_8700000_003

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