OGH 6Ob711/87 (RS0012566)

OGH6Ob711/8726.11.1987

Rechtssatz

Ergibt die Auslegung des letzten Willens des Erblassers, daß für ihn der letztliche erbrechtliche Erwerb durch die Nacherben das vorrangige Anliegen ist, dann bedeutet ein auf § 774 ABGB gestütztes Begehren eines Pflichtteilsberechtigten, die ihn als Vorerben belastende fideikommissarische Substitution ( auch nur teilweise ) als unwirksam zu behandeln, vor allem einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Testierfreiheit des Erblassers. Hatte der Erblasser die Absicht seinen Kindern nur die Rechtsstellung eines Vorerben gemäß § 613 ABGB einzuräumen, entspricht dies nicht einer pflichtteilsabdeckenden Zuwendung; der Pflichtteilsberechtigte kann daher seine Ansprüche nur nach § 775 ABGB und nicht nach § 774 ABGB geltend machen.

Normen

ABGB §613
ABGB §774
ABGB §775

6 Ob 711/87OGH26.11.1987

JBl 1988,373 = NZ 1988,329

7 Ob 71/00tOGH26.04.2000

Auch; Beisatz: In einem solchen Rechtsstreit zwischen den Erben und den Nacherben muss zunächst geklärt werden, ob für die Erblasserin die Nacherbeneinsetzung ihrer Enkelkinder oder die Vorerbeneinsetzung ihrer Kinder Vorrang haben sollte. (T1)

2 Ob 105/17fOGH16.05.2018

Abweichend

Dokumentnummer

JJR_19871126_OGH0002_0060OB00711_8700000_001

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