Rechtssatz
Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, wenn die betreffende Umsatzsteuervorauszahlung bis zum spätesten nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Zeitpunkt, dh gemäß § 21 Abs 1 UStG 1972 binnen einem Kalendermonat und zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, nicht entrichtet ist.
13 Os 172/99 | OGH | 15.03.2000 |
Vgl; Beisatz: Eine Steuerverkürzung liegt nicht erst dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren geht, sondern schon dann, wenn er dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach den steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat. (T1) |
13 Os 70/12m | OGH | 30.08.2012 |
Vgl aber; Beisatz: Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zum 15. Tag des jeweils zweitfolgenden Monats geleistet wird. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19871119_OGH0002_0120OS00121_8700000_001
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