OGH 9ObA126/87 (RS0027889)

OGH9ObA126/874.11.1987

Rechtssatz

Dienstzettel sind keine Rechtsfolgen nach sich ziehende Willenserklärungen, sondern nur Wissenserklärungen über schon vorher vereinbarte Vertragsbedingungen.

Erklärung — Angestellte — Vereinbarung

 

Normen

AngG §6 Abs3
AVRAG §2

9 ObA 126/87OGH04.11.1987
9 ObA 250/99aOGH16.02.2000

Auch; Beisatz: Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine "Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage" beziehungsweise "Vorstellungsmitteilung", also etwas "Faktisches", das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. (T1)

9 ObA 27/01pOGH14.03.2001

Auch; Beisatz: Die Übergabe des Dienstzettels gemäß § 2 Abs 1 beziehungsweise Abs 7 AVRAG bedeutete nicht, dass damit konstitutiv ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Der Dienstzettel hatte nur deklaratorische Bedeutung als schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beziehungsweise dessen Änderungen. (T2)

9 ObA 204/01tOGH19.09.2001

Beisatz: Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und können die getroffenen Vereinbarungen nicht abändern. (T3); Beisatz: Dienstzettel sind vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auszufolgen; das bedeutet aber nicht, dass der Umstand, dass die entsprechende Urkunde vom Arbeitnehmer vorbereitet und dann vom Arbeitgeber unterfertigt wird, die Annahme eines Dienstzettel ausschließt. (T4)

9 ObA 267/01gOGH28.11.2001

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch wenn der Arbeitnehmer den Dienstzettel liest und unterfertigt, kann ihm daher nicht eine auf Abänderung des tatsächlich geschlossenen Vertrages gerichtete Willenserklärung unterstellt werden. (T5)

9 ObA 86/01iOGH28.11.2001

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Werden Arbeitnehmer mit dem Bemerken, die Unterfertigung sei eine "bloße Formsache" zur Unterfertigung des Dienstzettels veranlasst, kann von einem Konsens über einen Verzicht beziehungsweise eine Zustimmung zu einem Widerrufsvorbehalt des Arbeitgebers keine Rede sein. (T6)

8 ObA 308/01dOGH13.12.2001
9 ObA 224/02kOGH19.03.2003

Auch; Beis wie T1 nur: Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. Der Dienstzettel soll als Beweisurkunde den Inhalt des Dienstvertrages wiedergeben, ist damit eine "Wissenserklärung des Arbeitgebers über die Rechtslage", also etwas "Faktisches", das vom rechtlichen Phänomen des Arbeitsvertrages, der aus übereinstimmenden Willenserklärungen, mit denen Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollen, streng zu unterscheiden ist. (T7); Beis wie T3

9 ObA 43/04wOGH21.04.2004

Auch; Beis wie T1 nur: Der Dienstzettel darf nicht mit dem Arbeitsvertrag verwechselt werden. Als deklaratorisches Schriftstück ist er dem konstitutiv das Arbeitsverhältnis begründenden Arbeitsvertrag gegenüberzustellen. (T8); Beis wie T3; Beis wie T5

9 ObA 80/07sOGH20.08.2008

Auch

9 ObA 180/08yOGH24.02.2009

Auch; Beis ähnlich wie T7

9 ObA 15/20aOGH25.06.2020

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19871104_OGH0002_009OBA00126_8700000_002

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