OGH 8Ob56/87 (RS0036707)

OGH8Ob56/8722.10.1987

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Aufhebung der infolge der Versäumung ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen zur Folge. Ist die Entscheidung selbst nicht auf die Säumnis zurückzuführen, so wird sie durch die Aufhebung nicht erfasst.

Normen

ZPO §150 Abs1

8 Ob 56/87OGH22.10.1987
9 ObA 1005/89OGH15.03.1989

Vgl auch

9 Ob 188/97fOGH25.06.1997

nur: Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Aufhebung der infolge der Versäumung ergangenen, das Verfahren beendenden Entscheidungen zur Folge. (T1)<br/>Beisatz: Versäumungsurteil ist selbst dann aufzuheben, wenn es inzwischen bereits in Rechtskraft erwachsen ist. (T2)

9 ObA 333/97dOGH22.10.1997

Beisatz: Die Aufhebung der Klagszurückweisung unterliegt daher keiner gesonderten Anfechtung. (T3)

6 Ob 274/98gOGH29.10.1998

nur T1; Beisatz: Die Aufhebung der infolge der Versäumung erlassenen Entscheidung ist im § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO nur hinsichtlich eines Versäumungsurteils angeordnet. (T4)<br/>Beisatz: Die ausdrückliche Aufhebung der infolge der Versäumung gefällten Entscheidung hat nur deklarative Bedeutung. (T5)

5 Ob 138/01gOGH04.09.2001

Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Dass im § 150 Abs 1 letzer Satz ZPO von "Urteilen" die Rede ist, obwohl ein Verfahren auch durch einen Beschluss beendet werden kann, bedeutet nicht, dass bei einer Verfahrensbeendigung durch einen Sachbeschluss § 150 Abs 1 letzter Satz ZPO nicht anzuwenden wäre. (T6)

6 Ob 19/03tOGH11.12.2003
3 Ob 41/04gOGH29.06.2004

Auch

5 Ob 255/05vOGH16.05.2006

nur T1

3 Ob 35/14iOGH30.04.2014

Vgl

10 Ob 25/19bOGH13.09.2019

Beisatz: Hier: Verfahrensbeendende Entscheidung, die unter Berufung auf § 17 AußStrG infolge Nichtäußerung zu einem gegnerischen Antrag ergangen ist. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19871022_OGH0002_0080OB00056_8700000_001

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