Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten (ON 97) wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil und Aufhebungsbeschluss vom 5. August 2005, 11 R 104/04a-93, ohne Berücksichtigung der von den Beklagten erstatteten, jedoch auf dem Postweg verloren gegangenen Berufungsbeantwortung entschieden. Das Erstgericht hat den Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbeantwortung bewilligt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 150 Abs 1 ZPO tritt der Rechtsstreit durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, hier in das Stadium vor der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 5. August 2005, 11 R 104/04a-93. Einer ausdrücklichen Aufhebung der infolge Versäumung der Frist zur Berufungsbeantwortung ohne Berücksichtigung dieser Rechtsmittelgegenschrift ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichts bedurfte es nicht (vgl 6 Ob 274/98g = EvBl 1999/68, 312 = EFSlg 88.081; 10 ObS 273/94 = SSV-NF 9/1); durch den auf § 150 Abs 1 ZPO beruhenden Wegfall der Entscheidung mangelt es der außerordentliche Revision der Beklagten (ON 97) am Rechtsschutzinteresse, was zu deren Zurückweisung führen muss. Ein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO liegt hier nicht vor, weil insoweit § 154 ZPO die dem Erfolgsprinzip vorgehende Spezialnorm darstellt (Fasching II 751).
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