OGH 8Ob543/87 (RS0049450)

OGH8Ob543/8727.8.1987

Rechtssatz

Auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft sind kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden.

Normen

AktG §84
GmbHG §10 Abs3
GmbHG §25

8 Ob 543/87OGH27.08.1987

Veröff: SZ 60/151 = EvBl 1988/34 S 213 = GesRZ 1988,45 = RdW 1987,409

8 Ob 624/88OGH28.06.1990

Beisatz: Der Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft ist nicht berechtigt, die Ansprüche der Gläubiger nach § 159 in Verbindung mit § 161 StGB in Verbindung mit § 1311 ABGB auf Quotenschadenersatz gegen die Geschäftsführer geltend zu machen. (T1) Veröff: SZ 63/124 = GesRZ 1990,163 = ecolex 1990,675 = WBl 1990,348 (Dellinger) = ÖA 1990,946 = RdW 1991,43

8 Ob 4/91OGH07.03.1991

Vgl auch; Beisatz: Hingegen fällt die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer in die Zuständigkeit des Masseverwalters (so bereits 8 Ob 624/88). (T2) Veröff: RdW 1991,359 = WBl 1991,208 = ÖA 1991,600

9 ObA 416/97kOGH29.04.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 228/99gOGH14.01.2000

Auch

9 Ob 99/00zOGH20.09.2000
8 Ob 165/99vOGH23.11.2000

Veröff: SZ 73/183

6 Ob 287/00zOGH27.09.2001

Veröff: SZ 74/167

1 Ob 144/01kOGH26.02.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/26

7 Ob 65/01mOGH17.04.2002

Beisatz: Hier: Ersatzanspruch gegen die gemäß § 10 Abs 3 GmbHG verantwortliche Bank. (T3)

8 Ob 259/02zOGH28.08.2003

Auch

6 Ob 196/05zOGH01.12.2005

Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T5)

6 Ob 72/06sOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: Selbst bei Annahme eines vertraglichen Schadenersatzanspruches aus einem Kreditvertrag zwischen Bank und Gemeinschuldner mit Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Gläubiger stünden die Ansprüche nicht der Konkursmasse, sondern den Gläubigern zu und mangelte es daher dem Kläger als Masseverwalter an der Aktivlegitimation. (T6)

3 Ob 235/12yOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Fahrschule. (T7)

6 Ob 122/14fOGH19.11.2014

Auch; Beisatz: Bei Ersatzforderungen, die von Gläubigern einer Aktiengesellschaft gemäß § 84 Abs 5 AktG gegen deren Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden, handelt es sich inhaltlich immer um Forderungen der Gesellschaft; wie sich aus dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ergibt, kommt im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft diese bloßen Verfolgungsbefugnis der Gläubiger wieder zum Erlöschen und geht die Wahrnehmung dieses Ersatzsanspruchs auf den Masseverwalter über; die im Zeitpunkt der Verhängung des Gesellschaftskonkurses von Gesellschaftsgläubigern schon anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche werden in analoger Anwendung des § 7 IO durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Siehe bereits 8 Ob 543/87. (T8)<br/>Beisatz: Auch wenn § 48 GmbHG eine dem § 84 Abs 5 letzter Satz AktG vergleichbare Regelung nicht enthält, liegt im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die selbe Interessenslage vor. Der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nehmen jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführung soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen. Deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll. § 7 Abs 1 IO ist daher analog anzuwenden. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19870827_OGH0002_0080OB00543_8700000_002

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