Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:
"Das Verfahren ist, soweit die klagende Partei ihr Begehren auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches der S*** Aktiengesellschaft in Abwicklung gegen die beklagten Parteien im Sinne des § 84 Abs 5 AktG stützt, seit 5.9.1986 unterbrochen."
Die Rekurskosten und die Kosten des Revisionsrekurses sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Text
Begründung
Die Klägerin führte in ihrer auf Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrages von S 1,950.921,50 s.A. gerichteten Klage im wesentlichen aus, sie mache "insbesondere" einen Anspruch der S*** Aktiengesellschaft in Abwicklung (im folgenden kurz als S*** bezeichnet)
gegen die Beklagten als deren ehemalige Vorstandsmitglieder gemäß § 84 Abs 5 AktG als Gläubigerin der Gesellschaft geltend; "derselbe Anspruch" gründe sich auch auf die Bestimmungen des Schadenersatzrechtes. Die Klägerin habe den S*** seit Jahren Stranggußknüppel geliefert. Diesen Lieferungen seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin zugrundegelegt worden. Diese hätten die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes auch für den Fall der Be- oder Verarbeitung sowie die Verpflichtung zur Abtretung aller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware enthalten. Anfang November 1984 sei eine weitere Lieferung vereinbart worden. Die Klägerin habe darüber die Rechnung vom 13.11.1984 über DM 638.843,40 gelegt. Schon vor Abschluß dieses Kaufvertrages sei den Beklagten die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der S*** bekannt gewesen; es habe bereits die Absicht bestanden, das Unternehmen allenfalls zu liquidieren. Nur infolge Unkenntnis dieser Situation sei die Klägerin bereit gewesen, von einer sofortigen Bezahlung ihrer Forderung unter Übergabe eines Wechsels in Höhe der Fakturensumme Abstand zu nehmen. Beide Beklagte seien ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Einleitung eines Insolvenzverfahrens nicht nachgekommen. Hätten sie dies getan, wäre das klagsgegenständliche Geschäft nicht abgeschlossen worden. Außerdem hätten es die Beklagten zugelassen, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht der Klägerin übertragen worden seien.
Am 12.2.1985 sei über das Vermögen der S*** das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Die Kaufpreisforderung der Klägerin aus dem oben dargestellten Geschäft in Höhe von DM 638.843,40 (= S 4,496.946,47) sei vom Ausgleichsverwalter anerkannt worden. In Verfolgung der ihr nach ihren AGB zustehenden Zessionsansprüche habe die Klägerin einen Teil ihrer Forderungen einbringlich gemacht, sodaß eine Ausgleichsforderung in Höhe von zumindest S 2,668.203,60 verbleibe. Der Schaden, den die Klägerin selbst bei Erfüllung der Ausgleichsquote von 40 % erleide, betrage daher zumindest S 1,600.921,50. Dazu kämen noch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung der Klägerin für die außergerichtliche Verfolgung ihrer Ansprüche aus den AGB gegen Dritte in Höhe von S 350.000,-.
Der Erstbeklagte habe als Liquidator die S***
dadurch geschädigt, daß er eine Betriebsanlagengenehmigung ohne Rücksprache mit dem Ausgleichsverwalter zurückgelegt habe, wodurch die Übernahme des Unternehmens im Ganzen verhindert und der Verwertungserlös verringert worden sei. Beide Beklagte hätten als Vorstandsmitglieder die Gesellschaft dadurch geschädigt, daß sie um S 10,000.000,- völlig wertlose Anteile an der S*** YBBS Gesellschaft m.b.H. erworben hätten. Der den S*** von den Beklagten zugefügte Schaden übersteige für jede einzelne der genannten schädigenden Handlungen den Betrag der von der Klägerin geltend gemachten Forderung bei weitem. Die Klägerin mache die der Gesellschaft gegen die Beklagten zustehende Forderung im Sinne des § 84 Abs 5 AktG geltend, da sie von der Gesellschaft keine volle Befriedigung erlangen könne.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.9.1986,
6 S 101/86-1, wurde über das Vermögen der S*** der Konkurs eröffnet.
Das Erstgericht stellte daraufhin mit Beschluß vom 18.9.1986 (ON 16) fest, daß das Verfahren seit diesem Zeitpunkt unterbrochen sei. Es begründete diese Entscheidung damit, daß sich die Klage ausschließlich auf den Rechtsgrund des § 84 Abs 5 AktG stütze. Solche Ansprüche der Gesellschaft könnten jedoch nach Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen nur vom Masseverwalter weiter verfolgt werden. Der vorliegende Rechtsstreit sei durch die Konkurseröffnung über das Vermögen der S*** in sinngemäßer Anwendung des § 7 KO unterbrochen.
Dem gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Klägerin gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der Zweck der Vorschrift des § 84 Abs 5 AktG sei darin zu sehen, den Gesellschaftsgläubigern den komplizierten Umweg über die Erlangung eines Exekutionstitels für ihre Forderung gegen die Gesellschaft und die Pfändung und Überweisung der Ersatzansprüche dieser Gesellschaft gegen den ihr ersatzpflichtigen Verwaltungsträger zu ersparen. Die Klägerin mache einen den S*** gemäß § 84 Abs 2 AktG gegen die Beklagten als ihre ehemaligen Vorstandsmitglieder angeblich zustehenden Anspruch bis zur Höhe ihrer Forderung gegen die S*** geltend. Sie stütze ihr Begehren aber auch auf ihr selbst zustehende Schadenersatzansprüche wegen deliktischen Verhaltens der Beklagten. Solche Ansprüche könnten aus den Vorschriften des § 69 KO sowie des § 159 StGB (fahrlässige Krida), die Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zugunsten der Gläubiger darstellten, abgeleitet werden. Es liege demnach der Fall der sogenannten alternativen Klagenhäufung vor. Dabei bringe der Kläger zwei oder mehrere Klagsansprüche vor und überlasse es dem Gericht, nach freier Wahl zu bestimmen, über welchen Klagsanspruch es verhandeln und entscheiden wolle. Eine solche alternative Klagenhäufung könne als genügend bestimmt angesehen werden, wenn man davon ausgehe, daß der Kläger vernünftigerweise demjenigen Klagebegehren den Vorrang vor den anderen einräumen wolle, das die besten Erfolgsaussichten habe, daher zur raschesten Erledigung des Rechtsstreites führe und daß der Wille des Klägers darauf gerichtet sei, daß er mit einem dieser Begehren Erfolg habe. Deute man die alternative Klagenhäufung so, dann liege in Wahrheit eine Eventualklagenhäufung vor, die weder unbestimmt noch unzulässig sei. Hier gleiche die Sachlage dem unechten Alternativbegehren. In beiden Fällen müsse das Begehren sinnvollerweise (gegebenenfalls nach Anleitung durch den Richter in der mündlichen Verhandlung gemäß § 182 ZPO) so gedeutet werden, daß der Kläger das Begehren mit den geringeren Erfolgsaussichten in Wahrheit nur als Eventualbegehren zugesprochen erhalten möchte. Daß hier scheinbar nur ein Antrag vorliege, ändere am Vorliegen einer (eventuellen) Klagenhäufung nichts; denn in Wirklichkeit lägen zwei Anträge vor (Zahlung des Klagsbetrages auf Grund eines der beiden geltend gemachten Rechtsgründe, hilfsweise Zahlung des Klagsbetrages auf Grund des anderen Rechtsgrundes. Das Erstgericht habe mit der Klägerin zwar nicht erörtert, welcher der beiden geltend gemachten Ansprüche als Haupt- bzw. als Eventualbegehren behandelt werden solle. Nach Eröffnung des Konkurses über die S*** könne jedoch sinnvollerweise nur mehr angenommen werden, daß die Klägerin ihren eigenen auf deliktisches Verhalten der Beklagten gegründeten Anspruch in erster Linie verfolgen wolle, weil ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der Gesellschaft aus Pflichtverletzung ihrer Verwaltungsmitglieder für die Dauer des Gesellschaftskonkurses lahmgelegt worden sei. Deshalb erübrige es sich, darauf einzugehen, ob von Gesellschaftsgläubigern gemäß § 84 Abs 5 AktG schon anhängig gemachte Rechtsstreitigkeiten zwar mangels Parteistellung der Gesellschaft nicht nach § 7 Abs 1 KO, wohl aber nach § 158 ZPO wegen Verlustes des Prozeßführungsrechtes der Gesellschaftsgläubiger unterbrochen würden; zu demselben Ergebnis führe die sinngemäße Anwendung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen über den Einfluß der Konkurseröffnung auf bereits erhobene Einzelanfechtungsansprüche (§ 37 Abs 3 erster Satz KO). Auf diese Regelung zurückzugreifen erscheine gerechtfertigt, weil sie in einer gleichgelagerten Prozeßsituation die Auswirkungen des Prozeßführungsmonopols des Masseverwalters auf Einzelzugriffsrechte zum Gegenstand habe. Werde der Anspruch, dessen Verfolgung nunmehr ausschließlich dem Masseverwalter zustehe, aber nur eventualiter geltend gemacht, so komme eine Unterbrechung des Verfahrens, zumindest solange nicht über den Hauptanspruch entschieden sei, nicht in Frage.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Ergebnis teilweise berechtigt.
Den Rechtsmittelausführungen der Beklagten kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie darzutun versuchen, daß die Klägerin ihr Begehren nur damit begründet habe, daß sie im Sinne des § 84 Abs 5 AktG einen Ersatzanspruch der S*** gegen die Beklagten geltend mache. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich vielmehr eindeutig, daß die Klägerin ihren behaupteten Anspruch gegen die beiden Beklagten auf Leistung des Klagsbetrages auf zwei voneinander verschiedene und unabhängige Sachverhalte stützte, nämlich einerseits darauf, daß die Beklagten als Vorstandsmitglieder der S*** der Gesellschaft einen Schaden zugefügt hätten, den die Klägerin im Sinne des § 84 Abs 5 AktG als Gläubigerin der Gesellschaft gegen die Beklagten geltend mache, und andererseits darauf, daß die Beklagten durch Verletzung zugunsten der Klägerin bestehender Schutzgesetze, nämlich durch Verletzung ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Einleitung eines Insolvenzverfahrens, der Klägerin einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages zugefügt hätten. Es ist hier nicht zu untersuchen, wie weit aus diesen von der Klägerin behaupteten Sachverhalten der Klagsanspruch abzuleiten ist. Für die hier zu lösenden Fragen erscheint bedeutsam, daß die Klägerin nicht verschiedene Begehren, sondern ein einheitliches Leistungsbegehren stellt, das sie allerdings auf verschiedene Sachverhaltsbehauptungen gründet. Es handelt sich hier nicht um eine alternative Klagenhäufung im Sinne der Ausführungen Faschings in Zivilprozeßrecht Rz 1128, sondern um eine kumulierte Klagenhäufung (Fasching aaO Rz 1138). Entscheidend erscheint, daß die Klägerin eine bestimmte Reihenfolge, in der über die ihrem Klagebegehren zugrundegelegten Sachverhaltsbehauptungen abgesprochen werden soll, nicht angegeben hat und daß derartiges aus ihrem Vorbringen nicht erschlossen werden kann. Die Klägerin hat vielmehr ihr Begehren in völlig gleicher Weise auf die beiden von ihr behaupteten Sachverhaltskomplexe gestützt. Ein Wille der Klägerin, daß das Gericht zuerst über den einen und dann erst über den anderen von ihr behaupteten Klagsgrund absprechen solle, könnte nur ihren in gehöriger Form gestellten prozessualen Anträgen entnommen werden und ist nicht durch eine Beurteilung supplierbar, welche Vorgangsweise das Gericht für zweckmäßiger hält, insbesondere erst auf Grund einer im Verlauf des Rechtsstreites (hier durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der S*** am 5.9.1986) entstandenen Prozeßsituation, auf die die Klägerin selbst nicht durch Stellung irgendwelcher abweichender Anträge reagierte. Der erkennende Senat vermag daher der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Klägerin in erster Linie ihre eigenen, auf deliktisches Verhalten der Beklagten gegründeten Ansprüche verfolgen will und daß sie einen Ersatzanspruch der S*** gegen die Beklagten im Sinne des § 84 Abs 5 AktG nur eventualiter geltend macht, nicht zu folgen. Er ist vielmehr der Ansicht, daß diese Ansprüche kumulativ zur Begründung des Klagebegehrens geltend gemacht wurden und daß sie in gleicher Weise - nicht im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren - Gegenstand dieses Rechtsstreites sind.
Es handelt sich bei Ersatzforderungen, die im Sinne des § 84 Abs 5 AktG von Gläubigern der Gesellschaft gegen deren Vorstandsmitglieder geltend gemacht werden, inhaltlich immer um Forderungen der Gesellschaft. Wie sich aus dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ergibt, kommt im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft diese bloße Verfolgungsbefugnis der Gläubiger wieder zum Erlöschen und geht die Wahrnehmung dieses Ersatzanspruches auf den Masseverwalter über (siehe dazu Fasching in Reimer-FS 248). Die im Zeitpunkt der Verhängung des Gesellschaftskonkurses von Gesellschaftsgläubigern schon anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten über solche Ansprüche werden durch die Konkurseröffnung unterbrochen (Schiemer, Aktiengesetz 336,184; Geßler-Hefermehl-Eckardt-Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz II § 93 Rz 81; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz I § 93 Rz 72). Dies ist mit analoger Anwendung des § 7 Abs 1 KO (es handelt sich inhaltlich um eine Forderung der Gesellschaft), des § 158 ZPO (Verlust des Prozeßführungsrechtes des Gesellschaftsgläubigers infolge der Konkurseröffnung) und des § 37 Abs 3 erster Satz KO zu begründen (siehe dazu Schiemer aaO).
Der im Revisionsrekurs vertretenen Rechtsmeinung, daß nach Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen auch eigene Schadenersatzforderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft nur vom Masseverwalter geltend gemacht werden könnten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Derartige Rechtsansichten wurden im Schrifttum - allerdings mit gewissen Einschränkungen - vertreten (Doralt in GesRZ 1982,97; Honsell in GesRZ 1984,212). Sie gehen aber daran vorbei, daß auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Organe der Gesellschaft kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft sind und daher schon aus diesem Grund nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden können (so auch Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 143 f). Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, daß er durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der S*** unterbrochen wurde, soweit die Klägerin ihr Begehren auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruches der S*** gegen die Beklagten im Sinne des § 84 Abs 5 AktG stützt, nicht aber in dem Umfang, als das Klagebegehren auf eigene Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten ex delictu gestützt wird. Der vorliegende Unterbrechungsgrund in Ansehung des einen der kumulativ geltend gemachten Klagsgründe kann weder im Sinne der Entscheidung des Erstgerichtes zur Unterbrechung des gesamten Rechtsstreites führen noch im Sinne der Entscheidung des Rekursgerichtes mit der Begründung vernachlässigt werden, daß der von ihm betroffene Klagsgrund nur eventualiter geltend gemacht worden sei. Geht man von dem der herrschenden Lehre entsprechenden Begriff eines zweigliedrigen Streitgegenstandes aus (siehe dazu Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1163 ff), dann besteht kein Bedenken dagegen, die eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreites hinsichtlich des einen von der Klägerin geltend gemachten Klagsgrundes (Geltendmachung eines Ersatzanspruches der S*** gegen die Beklagten im Sinne des § 84 Abs 5 AktG) festzustellen. Soweit das Begehren der Klägerin aber auf den anderen Klagsgrund (eigene Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten ex delictu) gestützt wird, ist eine Unterbrechung nicht eingetreten und ist der Rechtsstreit fortzusetzen.
In diesem Sinne waren in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten die Beschlüsse der Vorinstanzen abzuändern.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)