OGH 9ObA63/87 (RS0029057)

OGH9ObA63/8715.7.1987

Rechtssatz

Wird ein Arbeitnehmer an einen anderen Betrieb überlassen (entliehen), so gilt er nach herrschender Auffassung dann als Arbeitnehmer dieses Betriebes, wenn die Überlassung (Leihe) für längere Zeit gedacht ist. In allen anderen Fällen bleiben sie in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes. Im Zweifel wird es darauf ankommen, ob die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können. Wenn fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, kann man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen.

Normen

ABGB §1151 VIII
AMFG §9
ArbVG §36 Abs1

9 ObA 63/87OGH15.07.1987

Veröff: SZ 60/145 = WBl 1987,282 = RdW 1987,379 = ZAS 1988/9 S 95 (Schnorr)

8 ObA 116/02wOGH13.06.2002

Vgl auch

9 ObA 79/13bOGH24.07.2013

Vgl auch; nur: Die Zugehörigkeit zum entsendenden Betrieb wird bejaht, wenn die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben. (T1); Veröff: SZ 2013/71

8 ObA 22/13pOGH17.12.2013

Auch; nur: Wenn fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, kann man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_009OBA00063_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)