Rechtssatz
Die Bindungswirkung der Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes erstreckt sich auf Beschlüsse, mit denen ein Sachwalter bestellt wurde, und auf solche, mit denen das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt wurde.
9 Ob 49/08h | OGH | 09.07.2008 |
Auch; Beisatz: Die Beschlüsse der Pflegschaftsgerichte binden auch den Obersten Gerichtshof. (T1) |
9 Ob 4/12x | OGH | 22.08.2012 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Darüber hinaus steht die Prüfung, ob eine Partei vor dem Einschreiten des Pflegschaftsgerichts prozessfähig war, dem Prozessgericht zu. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00632_8700000_002