OGH 7Ob615/87 (RS0070315)

OGH7Ob615/879.7.1987

Rechtssatz

Unter dem Blickwinkel des Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses des Mieters ist die Gleichartigkeit der Verwendung, aber auch die Nichtbenützung des Bestandobjektes zu beurteilen: Hat der Vermieter die Nichtverwendung des Bestandobjektes nachgewiesen, kann der Mieter die Kündigung noch immer durch den Nachweis abwehren, dass eine vertragsgemäße Verwendung in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist.

Normen

MRG §30 Abs2 Z6 B
MRG §30 Abs2 Z6 C
MRG §30 Abs2 Z7 B
MRG §30 Abs2 Z7 C

7 Ob 615/87OGH09.07.1987

Veröff: MietSlg 39458

4 Ob 537/87OGH29.09.1987

Auch; Veröff: RdW 1988,87

1 Ob 538/89OGH01.03.1989
6 Ob 583/91OGH12.09.1991
7 Ob 634/91OGH20.02.1992

nur: Hat der Vermieter die Nichtverwendung des Bestandobjektes nachgewiesen, kann der Mieter die Kündigung noch immer durch den Nachweis abwehren, dass eine vertragsgemäße Verwendung in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. (T1); Beisatz: Die Gründe, aus denen eine Wiederaufnahme regelmäßiger geschäftlicher Betätigung berechtigterweise zu erwarten ist, müssen in dem für die Kündigung maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret fassbar sein. (T2) Veröff: WoBl 1993,32

1 Ob 2044/96mOGH28.01.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 70/7

1 Ob 123/97pOGH15.07.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 153/98fOGH15.09.1998

Vgl auch; Beisatz: Der Mieter kann die auf § 30 Abs 2 Z 7 MRG gestützte Kündigung durch den Nachweis abwehren, dass eine vertragsmäßige Verwendung (die etwa wegen einer Renovierung gerade nicht möglich ist) in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist. (T3)

7 Ob 319/00pOGH23.01.2001

Auch; nur T1; Beis wie T3

9 Ob 50/01wOGH14.03.2001

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 278/03vOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt ebenso für eine zu erwartende Benützung durch einen Untermieter. Der Mieter kann sich aber nicht darauf berufen, das Objekt wäre wegen seines abgewohnten Zustandes unvermietbar gewesen, wenn er etwa zwei Jahre lang keine Schritte zur Renovierung unternimmt. (T4)

6 Ob 53/04vOGH29.04.2004

Auch; Beis wie T3

6 Ob 247/04dOGH17.02.2005

Beisatz: Ob die Wiederaufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit in naher Zukunft mit Sicherheit zu erwarten ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)

5 Ob 205/06tOGH03.10.2006

Beis wie T5

1 Ob 168/07yOGH18.12.2007

Auch; nur T1

1 Ob 17/08vOGH20.06.2008

Vgl auch; nur T1

3 Ob 244/12xOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T2

1 Ob 96/14wOGH17.06.2014

Auch

5 Ob 98/18zOGH03.10.2018

nur T1; Beis wie T3

1 Ob 182/20aOGH20.10.2020

nur T1; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0070OB00615_8700000_001