OGH 4Ob354/87 (RS0078412)

OGH4Ob354/8719.5.1987

Rechtssatz

Anzeigenblätter, die an Haushalte unentgeltlich abgegeben werden, sind mit Zeitungen oder Zeitschriften, die dem Leser eine aktuelle Berichterstattung auf den Gebieten der Politik, des Weltgeschehens, der Lokalnachrichten, des Sports und der Kultur und dergleichen vermitteln, nicht vergleichbar; ein Reichweitenvergleich dieser Medien als Werbeträger und die daraus abgeleitete Spitzenstellung sind daher irreführend. Nur in sich vergleichbare Medien können in eine vergleichende Reichweitenuntersuchung einbezogen werden. - " Das BEZIRKSJOURNAL die Lieblingszeitung der Wiener".

Normen

UWG §2 C2c
UWG §2 D11

4 Ob 354/87OGH19.05.1987

Veröff: ÖBl 1988,19 = MR 1987,144 (Korn)

4 Ob 32/88OGH31.05.1988

Vgl; Beisatz: Bezirksjournale II (T1) Veröff: MR 1988,134 (Korn)

4 Ob 90/89OGH26.09.1989

Auch; Veröff: MR 1990,27 = WBl 1990,82

4 Ob 2066/96vOGH30.04.1996

Vgl; Beisatz: Ein Vergleich zwischen den Leserzahlen einer "Kaufzeitung" und einer Gratiszeitung ist in bezug auf den Anzeigenteil und damit auf die Werbewirksamkeit von Inseraten nicht zur Irreführung geeignet und daher zulässig. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0040OB00354_8700000_001

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