OGH 7Ob557/87 (RS0056498)

OGH7Ob557/8726.3.1987

Rechtssatz

Allgemein hat derjenige, der eine Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen, nicht aber auch den Gesundheitszustand seines Gegners, aus dem dessen volle Verantwortlichkeit für die Eheverfehlungen abgeleitet wird. Vielmehr ist es Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG nimmt. Ist aber dem Beklagten der Beweis gelungen, dass er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, muss der Kläger beweisen, dass im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluss betroffen sind.

Normen

EheG §49 Ca
EheG §49 F
EheG §50

7 Ob 557/87OGH26.03.1987
6 Ob 635/89OGH31.08.1989
3 Ob 177/97vOGH28.08.1997

nur: Ist aber dem Beklagten der Beweis gelungen, dass er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, muss der Kläger beweisen, dass im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluss betroffen sind. (T1)

7 Ob 115/03tOGH28.05.2003

Beisatz: Der Scheidungskläger muss daher das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen beweisen, nicht aber den Gesundheitszustand seines Gegners. Es ist Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nimmt. (T2)

7 Ob 157/04wOGH06.07.2004

Auch; Beis wie T2

6 Ob 241/12bOGH08.05.2013

Auch; Beis wie T2

7 Ob 193/15fOGH19.11.2015
3 Ob 93/20bOGH23.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0070OB00557_8700000_002