OGH Bkd3/87 (RS0056346)

OGHBkd3/8716.3.1987

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind. Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden.

Normen

DSt 1872 §2 D
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §2

Bkd 3/87OGH16.03.1987

Veröff: AnwBl 1988,673

14 Bkd 2/98OGH11.05.1998

nur: Er darf weder Ansprüche mit unangemessener Härte verfolgen, noch sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel ankündigen oder anwenden. (T1)<br/>Beisatz: § 2 RL-BA 1977 gebietet die Vermeidung unangemessener Härte bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen auch in Zusammenhang mit rechtsstaatlich vorgesehenen Angriffs- und Verteidigungsmitteln. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Androhung und Erstattung von Straf- und Disziplinaranzeige ohne sachlich vertretbaren Anlass. (T3)

6 Bkd 3/98OGH22.02.1999

Auch; Beisatz: Eine sachlich nicht gerechtfertigte Drohung mit einer Strafanzeige stellt die Anwendung eines unzulässigen Druckmittels dar. (T4)

16 Bkd 5/99OGH19.06.2000

Auch; Beis wie T3

6 Bkd 3/98OGH19.03.2001

Auch; Beis wie T4

11 Bkd 4/00OGH02.07.2001

Vgl auch

2 Bkd 1/02OGH09.09.2002

nur T1

16 Bkd 1/02OGH04.11.2002

Auch; Beisatz: Die Androhung inadäquater Maßnahmen zur Durchsetzung von Ansprüchen des Klienten bildet sowohl eine Berufspflichtenverletzung als auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes. (T5)

12 Bkd 6/05OGH17.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Vorgangsweise des Rechtsanwaltes ein unzulässiges Druckmittel darstellt, ist zu prüfen, ob die angekündigte Vorgangsweise als eine ernstliche Einschüchterung aufgefasst werden musste oder konnte und der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit diese Wirkung voraussehen musste. (T6)

13 Bkd 5/04OGH17.10.2005

Auch; nur: Ein Rechtsanwalt darf nur solche Mittel anwenden, die mit Gesetz, Anstand und Sitte vereinbar sind. (T7)

10 Bkd 7/05OGH22.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Drohung mit Einschaltung der Medien und Erstattung einer Strafanzeige zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. (T8)

10 Bkd 6/07OGH02.06.2008
5 Bkd 1/10OGH29.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Disziplinäres Verhalten eines Rechtsanwalts, der in Vertretung einer „Historiker-Kanzlei“ Aufforderungsschreiben an potentielle Erben verschickte und in diesen Schreiben durch unvollständige Wiedergabe einer OGH-Entscheidung den Eindruck erweckte, die Empfänger der Schreiben seien zur Zahlung eines - tatsächlich überhöht geforderten - Anteils ihres Erbes an die „Historiker-Kanzlei“ verpflichtet. (T9)

16 Bkd 11/10OGH31.01.2011

Auch; Beisatz: „Auch bei gerechtfertigter Androhung einer Strafanzeige ist die Ankündigung eines internationalen Haftbefehls jedoch offenkundig inadäquat.“ (T10)

9 Bkd 1/12OGH25.06.2012

Auch

10 Bkd 1/13OGH16.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Die Drohung des Disziplinarbeschuldigten mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines nicht näher bezeichneten und auch zivilrechtlich nicht begründeten Anspruchs stellte den Einsatz völlig inadäquater Mittel dar. (T11)

22 Os 5/15yOGH09.11.2015

Auch

24 Os 8/15dOGH18.10.2016

Auch

25 Os 2/16fOGH07.12.2016

Beisatz: Ein Druckmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn es keinen Sachbezug zum Mandat oder zum angestrebten Erfolg hat. (T12)<br/>Beisatz: Die Erstattung einer ‑ nach sorgfältiger Prüfung aufgrund tragfähiger Sachverhaltsgrundlage erstatteten ‑ Sachverhaltsmitteilung an die Führerscheinbehörde mit der Anregung, eine vom Prozessgegner des Mandanten klagsweise geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert einer Überprüfung zu unterziehen, ist zum Mandat und zum angestrebten Erfolg nicht ohne Sachbezug, kann doch den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens Beweisrelevanz im Zivilverfahren zukommen. (T13)

28 Os 4/16xOGH18.05.2017

Vgl auch

27 Ds 1/21kOGH17.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870316_OGH0002_000BKD00003_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)