OGH 2Nd510/86 (RS0046140)

OGH2Nd510/8610.3.1987

Rechtssatz

Die Delegierung nach § 31 JN ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 14 KSchG gegen den Widerspruch des Beklagten unzulässig.

Normen

JN §31 I
KSchG §14

2 Nd 510/86OGH10.03.1987
1 Nd 503/87OGH01.07.1987

Vgl aber; Beisatz: Behauptung des Beklagten, dass es sich bei dem in Rede stehenden Werkvertrag um ein Verbrauchergeschäft handle, steht der Delegierung nicht entgegen. (T1)

7 Nd 501/92OGH20.02.1992

Vgl aber; Beis wie T1

7 Nd 520/00OGH14.12.2000
4 Nd 514/02OGH18.09.2002

Auch

10 Nc 22/06aOGH04.10.2006

Vgl aber; Beisatz: Auch wenn die Verbrauchereigenschaft der einer Delegierung widersprechenden beklagten Partei der Antragsstattgebung nicht grundsätzlich entgegen steht, prüft der Oberste Gerichtshof die Zweckmäßigkeitsgründe gerade im Verhältnis zu Verbrauchern sehr streng, weil der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Verbrauchers andernfalls leicht durch entsprechende Beweisanträge unterlaufen werden könnte. (T2)

2 Nc 25/06hOGH09.01.2007

Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Im Verhältnis zu Verbrauchern ist eine strenge Prüfung der Zweckmäßigkeitsgründe geboten. Hier wurde die Delegierung trotz der Verbrauchereigenschaft des Beklagten bejaht, da 8 Zeugen im Sprengel des beantragten Gerichtes wohnen und dort voraussichtlich auch ein Ortsaugenschein durchzuführen sein wird. (T3)

5 Nc 9/08fOGH03.06.2008

Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Auch bei strenger Prüfung der Zweckmäßigkeit der begehrten Delegierung ist diese im vorliegenden Fall zu bejahen, weil mit Ausnahme des Beklagten sämtliche andere Personen, insbesondere fünf Zeugen im Sprengel jenes Gerichts wohnen bzw sich häufig aufhalten, an das delegiert werden soll. Überdies ist voraussichtlich ein Sachverständigengutachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen. (T4); Beisatz: Bei einem derart starken Bezug der Rechtssache und der daran beteiligten Personen zum Ort jenes Gerichts, an das delegiert werden soll, kann der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Verbrauchers in den Hintergrund treten. Wenn das Beweisverfahren zur Gänze vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ist die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes neben der Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit des Gerichts zu Gunsten der Zweckmäßigkeit zu veranschlagen und steht im wohlverstandenen Interesse beider Parteien. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_0020ND00510_8600000_001

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