OGH 7Nd520/00

OGH7Nd520/0014.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der zu 2 C 1124/00a des Bezirksgerichtes Telfs anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Hermann R*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl ua Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Stefan P*****, vertreten durch Dr. Manfred Opperer und Mag. Gerhard Schartner, Rechtsanwälte in Telfs, wegen S 9.240,-- samt Anhang, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Neufelden zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit der beim Bezirksgericht Neufelden eingebrachten Klage begehrte der Kläger das vereinbarte Entgelt für die nach seinen Geschäftsbedingungen erbrachten Baggerarbeiten sowie für den Abtransport von Aushubmaterial mittels Tieflader. Der Beklagte wandte die örtliche Unzuständigkeit ein, da er in Telfs wohne. Über Antrag des Klägers wurde die Rechtssache mit Beschluss vom 26. 9. 2000 an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Telfs überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien jeweils als Beweismittel die eigene Parteieneinvernahme beantragt, der Kläger auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins.

Mit dem am 19. 10. 2000 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragte der Kläger die Einvernahme von zwei weiteren Zeugen p.A. der klagenden Partei sowie die Einvernahme eines Zeugen mit dem Wohnsitz in 4050 Rohrbach, und weiters die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Neufelden. Die Liegenschaft, auf der die Arbeiten vorgenommen worden seien, liege im Sprengel des Bezirksgerichtes Neufelden. Sowohl der Kläger als auch die von ihm namhaft gemachten Zeugen hätten ihren Wohnsitz in der Nähe des Bezirksgerichtes Neufelden. Es sei mit einer Verringerung der Zeugengebühren (zu erwartender Verdienstentfall und Fahrtkosten) in erheblicher Höhe und einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens zu rechnen.

Der Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus, die Zuständigkeitsregelungen dienen primär dem Schutz des Beklagten. Die Delegierung sei für ihn völlig unzweckmäßig, da er zu den Verhandlungen zum Bezirksgericht Neufelden ohne Kostenersatz anreisen müsse. Das sei ihm insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Klagsbetrages nicht zuzumuten. Den Zeugen stehe hingegen entsprechender Kostenersatz zu bzw könnten sie im Rechtshilfeweg einvernommen werden.

Das Bezirksgericht Telfs befürwortete die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der beiden Parteien der Delegierung, ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (6 Nd 512/96). Die Beurteilung einer Delegation nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RS 0046333). Die Delegierung an ein anderes Gericht soll aber grundsätzlich die Ausnahme bilden. Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (8 Nd 506/89, 2 Nd 6/95, RS0046589).

Im vorliegenden Fall wurde die Rechtssache vom Bezirksgericht Neufelden an das Bezirksgericht Telfs nach § 261 Abs 6 ZPO im Hinblick auf den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten überwiesen. Der Beklagte, der seinen Wohnsitz direkt am Sitz des zuständigen Gerichtes hat, ist überdies aber auch noch Verbraucher, sodass § 14 Abs 1 KSchG zum Tragen kommt. In diesem Fall kommt eine Delegierung gegen den Widerspruch des Beklagten nicht in Betracht (6 Nd 512/96, RS 0046140 ). Der vom Gesetzgeber angestrebte Schutz des Verbrauchers wäre andernfalls leicht durch entsprechende Beweisanträge zu unterlaufen. Dem Delegierungsantrag war daher nicht stattzugeben.

Stichworte