OGH 5Ob19/86 (RS0070470)

OGH5Ob19/8627.1.1987

Rechtssatz

Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3 und 16 Abs 1 MRG, durch welche die Freiheit der Parteien, selbst zu bestimmen, welche Miete sie für das vermietete Objekt als äquivalente Gegenleistung ansehen (subjektive Äquivalenz), eine objektive Grenze finden soll, gibt es nicht. Eine analoge Anwendung der Methoden, die zur Ermittlung des "angemessenen Entgelts" nach §§ 13 Abs 1 und 14 Abs 1 WGG für Gemeinnützige Bauvereinigungen geboten sind, ist wegen des dort herrschenden Kostendeckungsprinzips der hier gestellten Aufgabe nicht adäquat und deshalb unzulässig.

Normen

MRG §12 Abs3 Ca
MRG §12a Abs2
MRG §16 Abs1
WGG §13 Abs1

5 Ob 19/86OGH27.01.1987

Veröff: SZ 60/10 = GesRZ 1987,96 = MietSlg XXXIX/5 = RdW 1987,228 = ImmZ 1987,481

5 Ob 102/88OGH14.03.1989

Auch; nur: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3 und 16 Abs 1 MRG, durch welche die Freiheit der Parteien, selbst zu bestimmen, welche Miete sie für das vermietete Objekt als äquivalente Gegenleistung ansehen (subjektive Äquivalenz), eine objektive Grenze finden soll, gibt es nicht. (T1) Beisatz: Grundsätzlich ist die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen. (T2) Veröff: WoBl 1989,119

5 Ob 398/97hOGH24.02.1998

nur: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 16 Abs 1 MRG gibt es nicht. (T3); Beisatz: Die Vergleichswertmethode und der dabei für Vergleichsobjekte angewandte Aufwertungsmodus oder Abwertungsmodus wird gebilligt. (T4)

5 Ob 294/98sOGH24.11.1998

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage entziehen sich Methodenwahl und Aufwertungsmodus oder Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, während die richterliche Festsetzung des angemessenen Mietzinses als rechtliche Beurteilung sehr wohl revisibel ist. (T5)

5 Ob 323/98fOGH12.01.1999

Vgl; nur T3; Beisatz: Gesetzesvorgaben für die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses für ein bestimmtes Objekt beziehungsweise den von einer bestimmten Branche zu erwirtschaftenden Mietzins bestehen nicht. (T6)

5 Ob 91/00vOGH27.04.2000

Auch; nur: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne der §§ 12 Abs 3 und 16 Abs 1 MRG, gibt es nicht. (T7) Beisatz: Es bestehen keine Bedenken dagegen, im Rahmen der Vergleichswertmethode aus Daten der aktuellen Marktlage auf vergangene Situationen zurückzurechnen, wenn keine oder keine ausreichenden historischen Daten zur Verfügung stehen (vgl WoBl 1991, 237/142). Die Verlässlichkeit des so gewonnenen Ergebnisses (ob etwa alle konjunkturellen Schwankungen richtig erkannt und gewichtet wurden) unterliegt als Tatfrage keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T8)

5 Ob 267/03fOGH09.12.2003

Vgl; nur T7; Beisatz: Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht. (T9)

8 Ob 62/06kOGH19.06.2006

nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5

5 Ob 137/08wOGH14.07.2008

Auch; Beisatz: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des §12a Abs2 MRG iVm §16 Abs1 MRG gibt es nicht, wenn auch grundsätzlich die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen ist. (T10); Beisatz: Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. (T11)

8 Ob 4/11pOGH22.02.2011

Auch; nur T7; Veröff: SZ 2011/20

5 Ob 171/18kOGH06.11.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 178/18iOGH06.11.2018

Auch; nur: Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des §12a Abs2 MRG iVm §16 Abs1 MRG gibt es nicht. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0050OB00019_8600000_005

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