Rechtssatz
Auch für Folgeschäden beginnt die Verjährungszeit in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren (sicher voraussehbare) Folgen sie gewesen sind, bekannt war.
gemäßigte Einheitstheorie
2 Ob 148/98y | OGH | 25.06.1998 |
Vgl auch; Beisatz: War allerdings die Wahrscheinlichkeit von Dauerfolgen nicht ebenfalls zum Unfallszeitpunkt erkennbar, beginnt die Verjährungsfrist für das Feststellungsbegehren nicht, bevor nicht feststeht und wahrscheinlich ist, daß unfallsbedingte Spätfolgen auftreten können. (T1) |
1 Ob 81/15s | OGH | 21.05.2015 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob bei einem Verdienstausfall durch einen Krankenstand wegen psychischer Beeinträchtigungen typischerweise auch (erheblich höhere) Einkommensverluste wegen einer künftigen Frühpensionierung wegen Dienstunfähigkeit voraussehbar sind. (T2); Veröff: SZ 2015/52 |
1 Ob 13/16t | OGH | 31.03.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Zu § 6 AHG; Mobbing bzw Bossingsituation; Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Verlängerung und/oder Verschlechterung der dadurch hervorgerufenen Beschwerden. (T3) |
7 Ob 139/21y | OGH | 18.10.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vermittlung eines Versicherungsvertags, der nicht den Vorgaben des Auftragsgebers entsprach. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19861127_OGH0002_0060OB00604_8400000_001