Normen
KO §108
KO §109
ZPO §530 A
5 Ob 332/86 | OGH | 11.11.1986 |
Veröff: SZ 59/196 = EvBl 1987/205 S 758 = JBl 1987,254 |
8 Ob 272/98b | OGH | 12.11.1998 |
Auch; Beisatz: Der Gemeinschuldner kann die ihm gemäß § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung nur außerhalb des Verfahrens geltend machen. Er ist nicht legitimiert, die Forderungsfeststellung im Konkurs auf Grund des allein maßgeblichen Anerkenntnisses des Masseverwalters mit Wiederaufnahmsklage anzufechten. Auch zur Beseitigung der Feststellungswirkung gemäß § 60 Abs 2 KO kann der Gemeinschuldner erst nach Aufhebung des Konkurses Wiederaufnahmsklage erheben. (T1) |
8 Ob 193/00s | OGH | 11.06.2001 |
Auch; Beisatz: Die gegen eine konkursrechtliche Feststellung gerichtete Wiederaufnahmsklage ist auf das Aufhebungsverfahren beschränkt. (T2) |
8 ObA 285/01x | OGH | 27.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO) kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht insbesondere die Wiederaufnahmsklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen, wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag. (T3) |
8 Ob 95/07i | OGH | 30.08.2007 |
Auch |
8 Ob 81/07f | OGH | 30.08.2007 |
8 Ob 78/09t | OGH | 22.04.2010 |
Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T4); Veröff: SZ 2010/43 |
Dokumentnummer
JJR_19861111_OGH0002_0050OB00332_8600000_001
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