Rechtssatz
Der Zweck der Festsetzung kollektivvertraglicher Mindestlöhne besteht darin, dem Arbeitnehmer dessen Existenz zu sichern. Dieses Mindestentgelt muß ihm daher zur Gänze zu seiner freien Verfügung verbleiben. Müßte der Arbeitnehmer von diesem Mindestentgelt Spesen (ganz oder zum Teil) bezahlen, die mit seiner Berufsausübung verbunden sind (etwa Reisekosten), dann würde das Mindestentgelt eine unzulässige Kürzung erfahren; abweichende Einzelverträge wären infolge Verstoßes gegen den zwingenden Charakter der Kollektivvertragsbestimmungen über Mindestlöhne rechtsunwirksam.
8 ObA 41/11d | OGH | 29.06.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Lohngestaltende Vorschriften, die sich auf ein Mindestentgelt beziehen, bezwecken idR die Sicherung der Existenzgrundlage. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zwingender Charakter der Entgeltbestimmung des § 14 Abs 4 oö SHG. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00122_8600000_001