OGH 1Ob23/86 (RS0028447)

OGH1Ob23/863.9.1986

Rechtssatz

Die Haftung des Schuldners nach § 1313 a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben.

Normen

ABGB §1313a I

1 Ob 23/86OGH03.09.1986

Veröff: JBl 1986,789

1 Ob 43/86OGH18.02.1987
1 Ob 711/89OGH14.11.1990

Veröff: SZ 63/201

2 Ob 593/91OGH05.02.1992

Veröff: SZ 65/16

5 Ob 1539/92OGH26.05.1992
7 Ob 635/95OGH15.05.1996
4 Ob 2112/96hOGH14.05.1996

nur: Entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben. (T1); Beisatz: Erfüllungsgehilfe ist nicht nur der unselbständig Tätige; vielmehr kann auch ein selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe eines anderen sein. (T2); Veröff: SZ 69/115

1 Ob 296/03sOGH12.10.2004

Auch; Beisatz: Hier zum AHG. (T3); Veröff: SZ 2004/145

6 Ob 228/04dOGH17.02.2005
4 Ob 251/06zOGH16.01.2007

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T4); Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T5); Veröff: SZ 2007/1

7 Ob 239/06gOGH31.01.2007

Auch; Beisatz: Die Gemeinde ist im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig und haftet für das Verhalten der Kindergärtnerin dem verletzten Kind gegenüber gemäß § 1313a ABGB. (T6)

10 Ob 119/07hOGH10.03.2008

Ausdrücklich gegenteilig; nur: Die Haftung eines Schuldners nach §1313a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. (T7); Beis wie T2

6 Ob 146/18sOGH31.08.2018

Vgl aber; nur T7; Beis wie T4 nur: Für die Haftung nach § 1313a ABGB kommt es nicht auf eine Weisungsbefugnis, sondern nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient.(T8)<br/>Beisatz: Dass der Geschäftsherr vom Wissensstand des Erfüllungsgehilfen und von dessen Tätigkeiten im Einzelnen keine Kenntnis hat, steht der Zurechnung nach § 1313a ABGB nicht entgegen. (T9); Veröff: SZ 2018/67

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00023_8600000_001

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