OGH 7Ob635/95

OGH7Ob635/9515.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei J***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wegen S 310.248,76 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 12.September 1995, GZ 5 R 128/95-11, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.April 1995, GZ 25 Cg 209/94-7, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Firma T***** Aktiengesellschaft ließ von der Firma B*****-GesmbH Baumeisterarbeiten an einer T*****-Tankstelle durchführen. Die Firma B*****-GesmbH erteilte der klagenden Partei als Subunternehmerin den Auftrag, die Innen- und Außenputzarbeiten vorzunehmen. Die klagende Partei betraute mit diesen Arbeiten ihrerseits die beklagte Partei. Deren Geschäftsführer erklärte jedoch, daß er keine Zeit habe, die Arbeiten durchzuführen. Die Arbeiten könnten von der ihm als verläßlich bekannten Firma Be***** verrichtet werden. Der Geschäftsführer der klagenden Partei war damit einverstanden. Der Geschäftsführer der beklagten Partei erteilte den "Subauftrag" an die Firma Be*****. Der Geschäftsführer der klagenden Partei wies vereinbarungsgemäß die Arbeiter der Firma Be***** auf der Baustelle ein und führte Kontrollen durch. Der Geschäftsführer der beklagten Partei besuchte die Baustelle nicht und erteilte den Arbeitern der Firma Be***** auch keine Weisungen. Die Firma Be***** legte Rechnung über ihre Arbeiten an die beklagte Partei. Die beklagte Partei legte ihrerseits Rechnung an die klagende Partei.

Die Arbeiter der Firma Be***** zogen den durch eine Plombierung abgesicherten Zapfsäulenstecker für die Tankstelle aus dem Verteilerkasten für die Tankstellenstromversorgung und steckten dort einen Elektrostecker für die Putzmaschine an, während sie den Zapfsäulenstecker beim Verteilerkasten für die Baustromversorgung ansteckten. Dadurch entstand bei der Tankstellenanlage eine Spannung von 380 anstatt von 220 Volt, wodurch bei einem Tankvorgang eine Zapfsäule beschädigt wurde. Die Firma B*****-GesmbH beglich den Schadensbetrag und nahm im Regreßweg die hier klagende Partei in Anspruch, die mit Urteil des Erstgerichtes vom 26.4.1994 zu 27 Cg 150/93 zur Zahlung eines Betrag von S 158.604,40 sA an die Firma B*****-GesmbH verpflichtet wurde. Die Haftpflichtversicherung der klagenden Partei leistete Zahlung, ermächtigte aber die klagende Partei zum Inkasso im Regreßweg.

Die klagende Partei begehrte S 310.248,76 sA (das ist der an die Firma B*****-GesmbH auf Grund des zitierten Urteiles zu zahlende Kapitalsbetrag samt kapitalisierten Zinsen und im Vorprozeß aufgelaufenen Verfahrenskosten), weil die beklagte Partei für das Verhalten der Arbeiter der Firma Be***** gemäß § 1313 a ABGB hafte.

Die beklagte Partei wendete - soweit noch wesentlich - ein, sie habe bloß den Auftrag zur Durchführung der Arbeiten mit Zustimmung der klagenden Partei an die Firma Be***** weitergegeben. Diese sei als Substitut und nicht als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig geworden, so daß eine Haftung der beklagten Partei gemäß § 1313a ABGB ausgeschlossen sei.

Das Erstgericht teilte diese Auffassung der beklagten Partei und wies das Klagebegehren ab.

Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im angefochtenen Umfang dahin ab, daß es der klagenden Partei S 158.604,40 sA. zuerkannte. Die Abweisung des restlichen Betrages erwuchs bereits in erster Instanz in Rechtskraft. Das Gericht zweiter Instanz vertrat die Ansicht, daß die Firma Be***** nicht Substitut, sondern Erfüllungsgehilfe in der Gehilfenkette gewesen sei, so daß die beklagte Partei der klagenden Partei den von Arbeitern der Firma Be***** verschuldeten Schaden gemäß § 1313a ABGB zu vertreten habe. Außerdem habe die beklagte Partei außer Streit gestellt, daß ein "Subauftragsverhältnis" zwischen den Streitteilen vorgelegen sei.

Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß die ordentliche Revision infolge der Erheblichkeit der Abgrenzung vom Gehilfen zu Substituten zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt jedoch entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht vor, weil zur aufgezeigten Frage eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist (vgl die Zusammenfassung von Reischauer in Rummel2 II, Rz 8 ff zu § 1313 a ABGB), die vom Gericht zweiter Instanz auszugsweise richtig wiedergegeben wurde. Die unterschiedlichen Ergebnisse der bisherigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Qualifikation als Erfüllungsgehilfe weisen nicht auf eine uneinheitliche Rechtsprechung hin, sondern sind auf die unterschiedlichen Sachverhalte, die zu beurteilen waren, zurückzuführen.

Es liegt auch keine unrichtige Subsumtion des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die Leitsätze des Obersten Gerichtshofes seitens des Gerichtes zweiter Instanz vor.

Daß sich die beklagte Partei nicht um die Durchführung der Arbeiten kümmerte und den Arbeitern der Firma Be***** keine Weisungen erteilte, besagt noch nicht, daß es der beklagten Partei verwehrt gewesen wäre, die Arbeiten der Firma Be***** selbst zu überwachen und bei Bedarf Anordnungen zu erteilen. Weder der Umstand, daß der Dritte selbständiger Unternehmer ist und auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse selbständig zu arbeiten in der Lage ist und vom Schuldner keine weiteren Anweisungen erhält, noch die Frage, ob Weisungen erteilt wurden, vermag etwas an der Qualifikation des Erfüllungsgehilfen zu ändern (SZ 63/201; SZ 65/16).

Wie bereits in 1 Ob 23/86 = JBl 1986, 789 ausgeführt wurde, tritt die Haftung nach § 1313 a ABGB nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Leistung nicht selbst auszuführen hat, sondern nur verpflichtet ist, eine Person auszuwählen, die die Leistung ausführen soll; gleiches gilt für den Fall erlaubter Substitution (zB des Notars oder Rechtsanwaltes). Eine solche Haftungseinschränkung muß sich aber aus dem Vertrag ergeben. Hat sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, ist mangels anderer Anhaltspunkte nicht anzunehmen, daß er nur jemanden anderen auswählen soll, der die Leistung auf Grund eines eigenen Vertrages mit dem Auftraggeber erbringt (vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 341).

Entgegen den Ausführungen der Revision läßt sich dem festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen, daß die beklagte Partei lediglich vertraglich verpflichtet gewesen wäre, der klagenden Partei einen Dritten zur Durchführung der gewünschten Arbeiten beizustellen bzw einen Dritten zur Leistung zu veranlassen. Aus dem festgestellten Gespräch zwischen den Geschäftsführern der Streitparteien ergibt sich vielmehr, daß nach dem Willen der klagenden Partei von vorneherein die beklagte Partei mit den anstehenden Arbeiten betraut werden sollte, wenn auch in der Folge das Einverständnis dazu erteilt wurde, daß die Arbeiten von einem Dritten ausgeführt werden. In vielen Fällen ist dem Vertragspartner durchaus bewußt, daß die Leistung nur unter Mithilfe anderer Personen erbracht werden kann, so daß deren Beiziehung als vertraglich vereinbart angesehen werden kann, auch wenn es nicht ausdrücklich zu einer solchen Vereinbarung kommt. Die klagende Partei nahm das Recht, die ihr aufgetragenen Arbeiten nicht selbst durchzuführen, hier ebenfalls in Anspruch. Umsoweniger kann daher aus der Einwilligung der klagenden Partei, daß die Arbeiten nicht von der beklagten Partei, sondern von einem anderen Unternehmer erbracht werden, darauf geschlossen werden, daß sich die Verpflichtung der beklagten Partei auf die Auswahl eines Dritten oder die Beistellung eines Substituten beschränken hätte sollen (vgl ebenfalls JBl 1986, 789).

Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend auch darauf hingewiesen, daß die beklagte Partei nach Rechnungslegung der Firma Be***** an sie ihrerseits der klagenden Partei fakturierte, womit sie selbst kundtat, daß sie sich als alleiniger Vertragspartner der klagenden Partei ansah.

Mangels gegenteiliger Hinweise ist das Gericht zweiter Instanz daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon ausgegangen, daß auch im Verhältnis zwischen der klagenden Partei, der beklagten Partei und der Firma Be***** eine im Baugewerbe durchaus übliche Erfüllungsgehilfenkette (vgl Reischauer aaO, Rz 9) vorlag.

Ob mit der Außerstreitstellung seitens der beklagten Partei, "daß im gegenständlichen Falle ein Subauftragsverhältnis ............ zwischen beklagter Partei und Firma Be***** zustandekam", ein für die Erfüllungsgehilfeneigenschaft entsprechender Tatsachen- komplex außer Streit gestellt wurde (obwohl die beklagte Partei eindeutig ihren Prozeßstandpunkt deponierte, daß sie keine Erfüllungsgehilfenhaftung für die Firma Be***** treffe), kann somit dahingestellt bleiben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revision selbst zu tragen.

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