OGH Ds5/86 (RS0072851)

OGHDs5/8616.7.1986

Rechtssatz

Schon der Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Beteiligung an einem mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Verbrechen anhängig ist, rechtfertigt seine Suspendierung vom Dienst nicht nur im dienstlichen Interesse, sondern auch zur Wahrung des Standesansehens. Ob die Anschuldigung stichhältig sind, wird im Strafverfahren zu klären sein; eigene Erhebungen oder Untersuchungen des Disziplinargerichts in dieser Richtung sind im Verfahren nach § 146 RDG ausgeschlossen.

Normen

RDG §146
RStDG §146

Ds 5/86OGH16.07.1986

Veröff: SSt 57/52

Ds 7/10OGH05.05.2010

Vgl auch

Ds 14/12OGH30.08.2012

Ähnlich; Beisatz: Hier: Tatverdacht in Richtung § 302 Abs 1 StGB in zwei Fällen. (T1)

Ds 4/14OGH04.12.2014

Auch

Ds 6/16OGH02.12.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19860716_OGH0002_0000DS00005_8600000_001

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