OGH 5Ob121/86 (RS0069949)

OGH5Ob121/868.7.1986

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes Haus (§§ 3, 17 ff MRG) bzw Liegenschaft (§ 37 Abs 3 Z 3 MRG) kann die Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 und § 7 MG herangezogen werden. Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen.

Normen

MRG §1 Abs4 Z2
MRG §3 Abs1
MRG §17
MRG §37 Abs3 Z3

5 Ob 121/86OGH08.07.1986

Veröff: SZ 59/122

5 Ob 63/87OGH01.09.1987

Veröff: WoBl 1988,44

5 Ob 105/87OGH15.12.1987

Auch; Beisatz: Hier: Vorschreibung von Erhaltungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag. (T1)

5 Ob 63/88OGH27.09.1988

nur: Danach sind zwar unter Haus in der Regel alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen. (T2) <br/>Veröff: MietSlg XL/24 = WoBl 1989,42 (Call)

5 Ob 593/90OGH28.08.1990

Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung des Begriffes Einfamilienhaus oder Wohnung im Sinne der §§ 1 Abs 4 Z 2, § 29 Abs 1 Z 3, 2. Fall und 30 Abs 2 Z 8 lit a MRG. (T3)

5 Ob 1095/92OGH15.12.1992

Vgl auch

5 Ob 117/92OGH24.11.1992

Beisatz: Keine Ausnahme davon ist zu machen, auch wenn - wie gegenständlich - das Wohnhaus und die Tankstelle völlig getrennte Zugänge haben, sind sie doch baulich vereint: Ein Teil des Tankstellenareals befindet sich - vergleichbar einem Keller oder einer unterirdischen Garage - unter dem Wohntrakt; außerdem dient die Lärmschutzschürze der Wohnung zugleich als Dach des Tankstellenbereichs. (T4)

8 Ob 601/92OGH18.02.1993

Auch; nur: Doch ist eine Ausnahme von dieser Regel in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich allein eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so dass die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Gleichstellung aller auf einem Grundbuchskörper errichteten Bauwerke unbillig erscheinen lassen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Tatsächlich und wirtschaftlich selbständiges Ausgedingshaus. (T6)

5 Ob 2248/96sOGH08.10.1996

Vgl auch

5 Ob 156/01dOGH21.08.2001

Vgl auch; nur T2

5 Ob 213/03iOGH13.01.2004

Auch; nur T5; Beisatz: Eine Trennung von Verrechnungskreisen ist also dort denkbar, wo sich mehrere selbständige Objekte auf einer Liegenschaft befinden. (T7)

5 Ob 172/04mOGH29.10.2004

Vgl auch; nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eine Werkstätte, die sich über das gesamte Erdgeschoß eines Hauses erstreckt und über einen separaten Eingang verfügt, ist dennoch keine selbständige wirtschaftliche Einheit. (T8)

5 Ob 163/09wOGH10.11.2009

Vgl; Beisatz: Ob tatsächlich und wirtschaftlich voneinander getrennte selbständige Häuser vorliegen, ist letztlich nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. (T9)<br/>Beisatz: Das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen ist eines der Kriterien für die Einheitlichkeit, daneben spielen aber Alter der Gebäude, bauliche Trennung, Erhaltungszustand oder auch unterschiedliche Verwendung, einerseits zu Wohnzwecken, andererseits zu betrieblichen Zwecken, eine entscheidende Rolle. (T10)<br/>Beisatz: Es müssen nicht stets alle Kriterien vorliegen. (T11)<br/>Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG. (T12)

5 Ob 123/11sOGH09.11.2011

Vgl auch; nur ähnlich T5; Beis auch wie T7; Beis wie T9; Beis auch wie T10; Beisatz: Die Beurteilung ist typischer Weise eine des Einzelfalls. (T13)

5 Ob 151/14pOGH26.09.2014
5 Ob 228/14mOGH27.01.2015

Auch; Beisatz: Keine Einheit zwischen einer Reihenhaussiedlung und einem Gemeindebau, die sich auf unterschiedlichen Liegenschaften befinden. (T14)

5 Ob 176/15sOGH30.10.2015

Vgl auch

5 Ob 37/16aOGH14.06.2016

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn das WGG den Begriff „Baulichkeit“ gegenüber dem im MRG verwendeten Begriff des „Hauses“ bzw gegenüber dem der „Liegenschaft“ des WEG forciert, kann ihm – jedenfalls für den Bereich der jährlichen Abrechnung – kein anderer Bedeutungsinhalt beigemessen werden als jenem des „Hauses“, wie er unter anderem in § 16 WGG verwendet wird. (T15)<br/>

8 Ob 22/19xOGH25.03.2019

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

5 Ob 177/20wOGH29.04.2021

Vgl

5 Ob 40/22aOGH01.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19860708_OGH0002_0050OB00121_8600000_001

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